952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 228 ausgegeben am 28. Juni 2013
Gesetz
vom 22. Mai 2013
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 1 und 3
1) Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind in Anhang 1 aufgeführt.
3) Bei Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang 1 aufgeführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
Art. 30a Abs. 2, 4, 6, 6a und 8 bis 10
2) Die einzelnen Aufsichtsbereiche und die ihnen zugeordneten Finanzintermediärskategorien sind in Anhang 2 aufgeführt.
4) Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch den Beitrag des Landes, die Gebühreneinnahmen und übrigen Erträge sowie die fixen Grundabgaben aus dem entsprechenden Aufsichtsbereich gedeckt. Die so ermittelten Kosten sind innerhalb der Aufsichtsbereiche auf die einzelnen Finanzintermediärskategorien im Verhältnis der durch sie verursachten Aufwände aufzuteilen.
6) Die Höhe der Grundabgabe sowie die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe sind in Anhang 2 aufgeführt.
6a) Die individuelle Aufsichtsabgabe der Beaufsichtigten darf höchstens 150 % des annualisierten Wertes der Vorjahrsabgabe betragen. Beaufsichtigte, die im Vorjahr nicht abgabepflichtig waren, können bei der FMA eine schriftliche Anfrage über die individuelle, maximale Aufsichtsabgabe für das laufende Abgabejahr stellen.
8) Die Beaufsichtigten der Finanzintermediärskategorien nach Anhang 2 Kapitel IV sind verpflichtet, die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten der FMA bis spätestens 31. Januar des dem Abgabejahr folgenden Jahres zu melden.
9) Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest.
10) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere die Rechnungsstellung und die Verwendung des jährlichen Staatsbeitrages, mit Verordnung.
Anhang 1 Anhang- und Artikelbezeichnung, Abschnitt A Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. h, n und o, Ziff. 2 Einleitungssatz, Bst. h, n und o, Ziff. 3 bis 5, Abschnitt B Ziff. 2 bis 4, Abschnitt C Ziff. 1 Bst. c und e, Ziff. 2a Bst. a Unterbst. cc, Abschnitt D Ziff. 1 Bst. b und e, Ziff. 2 bis 5, Abschnitt E Einleitungssatz und Bst. c bis l, Abschnitt F Bst. d bis g, Abschnitt G Bst. b bis o sowie Abschnitt I und K
Anhang 1
(Art. 30 Abs. 1)
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums: 10 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 100 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 30 000 Franken.
2. Die Gebühr für die Verweigerung, den Entzug, das Erlöschen oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 30 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 15 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
a) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Organisation einer Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 22 Abs. 3 BankG: 5 000 Franken;
b) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 BankG: 10 000 Franken;
c) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 4 Abs. 4 BankG), der Liquidität (Art. 5 Abs. 3 BankG) oder der Risikoverteilungsvorschriften (Art. 8 Abs. 4 BankG): 5 000 Franken;
d) die Genehmigung von Statuten und Reglementen von Einlagensicherungs- und Anlegerschutzeinrichtungen: 5 000 Franken;
e) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Errichtung einer internen Revision nach Art. 22 Abs. 5 BankG: 5 000 Franken;
f) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 BankG ausüben: 10 000 Franken;
g) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 4 BankG: 15 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 41p BankG gegen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsführer, die gegen Art. 41a bis 41o BankG verstossen: 10 000 Franken;
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: 15 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 3 EGG: 5 000 Franken;
b) die Genehmigung der Berechnung der Eigenmittelanforderung nach Art. 10 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 EGG: 10 000 Franken;
d) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 10 000 Franken;
f) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis e vorliegt: 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 12 Abs. 6 ZDG): 5 000 Franken;
b) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 ZDG: 10 000 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 5 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 ZDG: 10 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: 10 000 Franken.
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften
2. Die Gebühr für die Verweigerung einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 10 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.
3. Die Gebühr für den Widerruf, das Erlöschen oder den Entzug einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 5 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Gewährung einer Fristverlängerung nach Art. 30 Abs. 2 VVG beträgt 2 000 Franken.
C. Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
c) segmentierte Investmentunternehmen: für das erste Segment 10 000 Franken und 2 000 Franken für jedes weitere Segment;
e) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: für das erste Segment 1 000 Franken und 400 Franken für jedes weitere Segment;
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 10 000 Franken und 2 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen 15 000 Franken für den ersten Teilfonds und 2 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds;
D. Versicherungsunternehmen
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
b) Aufgehoben
e) leitende Revisoren bei versicherungsaufsichtsrechtlichen Revisionsstellen: 1 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen, einschliesslich Eigenversicherungen:
aa) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 2 VersAG: 60 000 Franken;
bb) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d und Art. 57 Abs. 1 VersAG: 30 000 Franken;
b) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
c) Zweckgesellschaften:
aa) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 2 VersAG: 20 000 Franken;
bb) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d und Art. 57 Abs. 1 VersAG: 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
a) Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 5 000 Franken pro Versicherungszweig;
b) freiwillige Übertragung von Versicherungsbeständen nach Art. 52 VersAG: 15 000 Franken;
c) Zusammenlegung oder Sitzverlegung von Versicherungsunternehmen: 40 000 Franken;
d) Anordnung zur Vorlage eines Plans zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) nach Art. 37 Abs. 1 oder Art. 37a Abs. 1 VersAG: 30 000 Franken;
e) Anordnung zur Vorlage eines Plans über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (kurzfristiger Finanzierungsplan) nach Art. 37a Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
f) Anordnung einer höheren als die reguläre Solvabilitätsspanne nach Art. 37b Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
g) Anordnung von Massnahmen nach Art. 47 VersAG: 30 000 Franken;
h) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 57 Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
i) Genehmigung eines Abwicklungsplans bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 57a Abs. 1 VersAG: 20 000 Franken;
k) Veröffentlichung des Bewilligungsentzugs, des Bewilligungsverzichts und der Nichtwiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes aufgrund eines Verzichts der Bewilligung nach Art. 58 VersAG: die tatsächlich angefallenen Kosten.
4. Die Gebühr für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 11 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes beträgt 1 000 Franken.
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder Gebäudeversicherungsgesetz, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, beträgt 5 000 Franken.
E. Vorsorgeeinrichtungen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge oder dem Pensionsversicherungsgesetz beträgt für die:
c) Anerkennung oder Nichtanerkennung von:
aa) Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem VersAG verfügen: 5 000 Franken;
bb) leitenden Revisoren bei Revisionsstellen nach BPVG: 1 000 Franken;
d) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Pensionsversicherungsexperten:
aa) bei juristischen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 500 Franken pro natürlicher Person, welche als anerkannter Pensionsversicherungsexperte bei der juristischen Person tätig wird;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
e) Zuweisung des säumigen Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 4a Abs. 4 BPVG: 1 000 Franken;
f) Überprüfung der Anschlusspflicht eines versicherungspflichtigen Arbeitgebers nach Art. 4a BPVG, welche nicht mit einer Verfügung endet: 500 Franken;
g) Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b und c BPVG: 100 Franken;
h) Entscheidung über den Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 12 Abs. 5 BPVG:
aa) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 3 BPVG: 100 Franken;
bb) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 4 BPVG: 200 Franken;
i) Anordnung und Genehmigung eines Sanierungsplans: 5 000 bis 10 000 Franken;
k) Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 23 Abs. 4 BPVG oder Art. 14f Abs. 4 PVG: 10 000 Franken;
l) Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis k vorliegt: 2 500 Franken.
F. Versicherungsvermittler
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz beträgt für:
d) die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
e) die Löschung einer Bewilligung: 500 Franken;
f) den Erlass einer Verfügung betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 11 Abs. 2 VersVermG: 1 000 Franken;
g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: 1 000 Franken.
G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für:
b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 16 PFG: 30 000 Franken;
c) den Entzug der Bewilligung:
aa) nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 40 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken;
d) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Franken;
e) die Anordnung der gesonderten Verwahrung von Vermögenswerten nach Art. 12 Abs. 4 PFG: 15 000 Franken;
f) die Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplanes: 15 000 Franken;
g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 23 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken;
h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken;
i) die Anordnung der gesonderten Verwaltung von Vermögenswerten nach Art. 28 Abs. 2 PFG: 15 000 Franken;
k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 36 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 PFG: 15 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- oder Stiftungsrates bzw. der Geschäftsleitung nach Art. 40 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
n) die Veröffentlichung des Bewilligungsentzugs und des Bewilligungsverzichts nach Art. 43 PFG: die tatsächlich entstandenen Kosten;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: 2 500 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Rechtsanwaltsprüfung: 2 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste: 2 000 Franken;
d) die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 2 000 Franken;
e) die Eintragung in die Konzipientenliste: 500 Franken;
f) die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 3 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Eintragung eines zusätzlichen Gesellschafters einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Eintragung als Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 3 500 Franken;
k) die Zulassung eines Einzelfallvertreters: 1 000 Franken;
l) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 25 Abs. 2 RAG: 1 000 Franken;
m) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 25 Abs. 2 RAG: 500 Franken;
n) den Widerruf oder den Entzug einer Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit als:
aa) Rechtsanwalt, Konzipient oder Einzelfallvertreter: 2 000 Franken;
bb) Rechtsanwaltsgesellschaft: 3 500 Franken;
o) die Streichung aus:
aa) der Rechtsanwaltsliste: 500 Franken;
bb) der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 500 Franken;
cc) der Konzipientenliste: 500 Franken;
dd) der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 500 Franken;
p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
q) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
r) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis q vorliegt: 1 000 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für:
a) die Treuhänderprüfung: 1 000 Franken;
b) die Zusatzprüfung: 1 000 Franken;
c) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
d) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit umfassender Tätigkeit: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 000 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung an eine Treuhandgesellschaft mit umfassender Tätigkeit: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung an eine Treuhandgesellschaft mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 500 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
i) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 36 TrHG: 2 000 Franken;
l) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft nach Art. 12 Abs. 2 TrHG: 1 000 Franken;
m) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 12 Abs. 2 TrHG: 500 Franken;
n) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
o) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Treuhänders zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
p) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
q) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
r) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Treuhänders: 2 000 Franken;
bb) einer Treuhandgesellschaft: 2 500 Franken;
s) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
t) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
u) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
v) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis u vorliegt: 1 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Patentanwaltsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Patentanwaltsbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung an eine Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 31 PAG: 2 000 Franken;
h) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft nach Art. 17 Abs. 2 PAG: 1 000 Franken;
i) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 17 PAG: 500 Franken;
k) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
l) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Patentanwaltes zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
m) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten des Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
n) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Patentanwaltes: 2 000 Franken;
bb) einer Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis g: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis g;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: 1 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften beträgt für:
a) die Zulassungsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung an eine Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit einer Revisionsgesellschaft im freien Dienstleistungsverkehr: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 32 WPRG: 2 500 Franken;
k) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaft nach Art. 11 Abs. 2 WPRG: 1 000 Franken;
l) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 11 Abs. 2 WPRG: 500 Franken;
m) die Anordnung von einstweiligen Massnahmen im Disziplinarverfahren nach Art. 17 WPRG: 1 000 Franken;
n) die Entscheidung in Disziplinarverfahren im Falle eines Schuldspruchs: 2 000 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Wirtschaftsprüfers: 2 000 Franken;
bb) einer Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach den Bst. a bis i: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis i;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: 1 000 Franken.
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
1. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung betreffend Aufsichtsabgaben nach dem FMAG beträgt 500 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 SPG: 1 000 Franken;
b) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25 SPG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d SPG: 1 000 Franken;
d) die Anordnung anderer Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 Abs. 1 SPG: 1 000 Franken;
e) den Erlass einer Verfügung nach Art. 31 SPG: 1 000 Franken.
3. Für die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft an nicht von der FMA beaufsichtigte Personen zu den Gesetzen und Durchführungsverordnungen, für welche der FMA nach Art. 5 Abs. 1 die Aufsicht und der Vollzug obliegen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Der Stundensatz bestimmt sich nach Art. 30 Abs. 4.
4. Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen beträgt für:
a) einfache Bestätigungen: 100 Franken;
b) Fotokopien: 1 Franken je Stück.
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 eingefügt:
Anhang 2
(Art. 30a Abs. 2, 6 und 8)
Aufsichtsabgaben
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Bankkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen:
aa) 60 000 Franken für Bankkonzerne mit bis zu fünf Tochtergesellschaften;
bb) 100 000 Franken für Bankkonzerne mit mehr als fünf Tochtergesellschaften;
b) übrige Banken: 50 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Banken nach der Bilanzsumme.
B. Wertpapierfirmen
1. Die Grundabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 15 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Wertpapierfirmen nach dem Effektenumsatz.
C. E-Geld-Institute
1. Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 15 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei E-Geld-Instituten nach der Bilanzsumme.
D. Zahlungsinstitute
1. Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 15 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Zahlungsinstituten nach dem Zahlungsvolumen.
E. Revisionsgesellschaften nach dem BankG, EGG und ZDG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem BankG, EGG oder ZDG bewilligte Revisionsgesellschaften 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem BankG, EGG oder ZDG bewilligten Revisionsgesellschaften nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des BankG, EGG oder ZDG erzielt haben.
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Vermögensverwaltungsgesellschaften:
a) zu 40 % nach der Höhe des verwalteten Vermögens;
b) zu 30 % nach dem Bruttoertrag der letzten von der Revisionsstelle geprüften Bilanz und Erfolgsrechnung; und
c) zu 30 % nach der Betriebsgrösse; für die Betriebsgrösse ist zu zwei Dritteln die Anzahl der Kundenbeziehungen und zu einem Drittel die Anzahl der mitwirkenden Mitarbeiter per 31. Dezember des Abgabejahres massgebend.
B. Revisionsstellen nach dem VVG
1. Die Grundabgabe beträgt für Revisionsstellen, die Prüfungen oder Revisionen nach dem VVG durchführen, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Revisionsstellen, die Prüfungen oder Revisionen nach dem VVG durchführen, nach den Honoraren, die sie bei solchen Prüfungen oder Revisionen erzielt haben.
C. Inländische Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
1. Die Grundabgabe beträgt für inländische Investmentunternehmen 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei inländischen Investmentunternehmen nach Massgabe des verwalteten Vermögens. Bei segmentierten Investmentunternehmen wird die Zusatzabgabe auf der Basis der Summe des verwalteten Vermögens aller Segmente berechnet.
D. Ausländische Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen: 500 Franken;
b) segmentierte ausländische Investmentunternehmen nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Segmente: 500 Franken für das erste Segment und 200 Franken für jedes weitere Segment.
E. Revisionsstellen nach dem IUG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem IUG bewilligte Revisionsstellen 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem IUG bewilligten Revisionsstellen nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des IUG erzielt haben.
F. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
1. Die Grundabgabe beträgt für inländische OGAW 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei inländischen OGAW nach Massgabe des verwalteten Vermögens. Bei OGAW mit Teilfonds wird die Zusatzabgabe auf der Basis der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds berechnet.
G. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische OGAW ohne Teilfonds: 500 Franken;
b) ausländische OGAW mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 500 Franken für den ersten Teilfonds und 200 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
H. Wirtschaftsprüfer nach dem UCITSG
1. Die Grundabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer nach dem UCITSG: 2 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Wirtschaftsprüfern nach dem UCITSG nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des UCITSG erzielt haben.
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Eigenversicherungen (Captives): 20 000 Franken;
b) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken;
c) Versicherungsunternehmen: 40 000 Franken.
2. In Fällen, in denen die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt, wird ein jährlicher Zuschlag von 40 000 Franken erhoben.
3. Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 VersAG), haben nur eine ermässigte Grundabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 15 000 Franken.
4. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Versicherungsunternehmen:
a) zu 10 % nach der Mitarbeiteranzahl;
b) zu 30 % nach den gebuchten Bruttoprämien;
c) zu 30 % nach den Kapitalanlagen;
d) zu 30 % nach der Bilanzsumme.
5. Im Sinne von Ziff. 4 gelten als:
a) "Mitarbeiter": alle Personen, die in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zum Versicherungsunternehmen stehen. Diesen gleichgestellt sind Mitarbeiter einer anderen Gruppengesellschaft, soweit diese Dienstleistungen für das Versicherungsunternehmen erbringen. Massgebend ist dabei das Vollzeitäquivalent;
b) "Kapitalanlagen": die nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung in der Bilanz eines Versicherungsunternehmens unter den Aktiven aufgeführten Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen.
B. Revisionsgesellschaften nach dem VersAG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem VersAG bewilligte Revisionsgesellschaften 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem VersAG bewilligten Revisionsgesellschaften nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des VersAG erzielt haben.
C. Vorsorgeeinrichtungen
1. Die Grundabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal 3 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Vorsorgeeinrichtungen und der Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach der Bilanzsumme; diese umfasst auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen.
D. Revisionsgesellschaften und -stellen nach dem BPVG und PVG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem BPVG bewilligte Revisionsgesellschaften sowie Revisionsstellen, die Prüfungen oder Revisionen nach dem PVG durchführen, 1 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem BPVG bewilligten Revisionsgesellschaften sowie Revisionsstellen, die Prüfungen oder Revisionen nach dem PVG durchführen, nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des BPVG oder PVG erzielt haben.
E. Versicherungsvermittler
1. Die Grundabgabe für Versicherungsvermittler beträgt pro Jahr für:
a) juristische Personen: 2 000 Franken;
b) natürliche Personen: 1 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Versicherungsvermittlern nach der Zahl der im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Personen.
F. Pensionsfonds
1. Die Grundabgabe beträgt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) 15 000 Franken pro Jahr.
2. Pensionsfonds, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 PFG), haben eine ermässigte Aufsichtsabgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 10 000 Franken.
3. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Pensionsfonds nach dem Bruttovermögen; dieses umfasst auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen.
G. Revisionsstellen nach dem PFG
1. Die Grundabgabe beträgt für nach dem PFG anerkannte Revisionsstellen 1 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei nach dem PFG anerkannten Revisionsstellen nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des PFG erzielt haben.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte
1. Die Grundabgabe beträgt für Rechtsanwälte, die in die Rechtsanwaltsliste nach dem RAG eingetragen sind, sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 67 RAG 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Rechtsanwälten und Rechtsagenten, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, nach der Betriebsgrösse. Für die Berechnung der Betriebsgrösse ist zu zwei Dritteln die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen und zu einem Drittel die Anzahl der an sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Mitarbeiter per 31. Dezember des Abgabejahres massgebend.
B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem TrHG 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
C. Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen
1. Die Grundabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen mit einer Konzession nach dem GSG 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
D. Wechselstuben
1. Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
E. Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR
1. Die Grundabgabe beträgt für Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. o SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
F. Immobilienmakler
1. Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
G. Händler mit Gütern
1. Die Grundabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
K. Organfunktionäre
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
L. Personen, die fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder bei der Annahme, Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte mithelfen oder externe Buch- und Abschlussprüfungen durchführen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt für liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen nach Art. 3 Abs. 2 SPG 500 Franken pro Jahr.
2. Auf die Zusatzabgabe findet Abschnitt A Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
O. Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften nach dem WPRG
1. Die Grundabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem WPRG 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem WPRG nach den im Abgabejahr bei der Prüfung nach dem SPG und dem WPRG für Revisionen und Abschlussprüfungen erzielten Honoraren.
II.
Aufhebungen
Art. 30 Abs. 3 und Art. 30a Abs. 6 Bst. c des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 53, werden aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 30a Abs. 2, 4, 6 und 8 bis 10 und Anhang 2 treten rückwirkend auf den 1. Februar 2011 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 3/2013 und 22/2013