(Art. 30 Abs. 1)
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums: 10 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 100 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 30 000 Franken.
2. Die Gebühr für die Verweigerung, den Entzug, das Erlöschen oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 30 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 15 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
a) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Organisation einer Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 22 Abs. 3 BankG: 5 000 Franken;
b) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 BankG: 10 000 Franken;
c) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 4 Abs. 4 BankG), der Liquidität (Art. 5 Abs. 3 BankG) oder der Risikoverteilungsvorschriften (Art. 8 Abs. 4 BankG): 5 000 Franken;
d) die Genehmigung von Statuten und Reglementen von Einlagensicherungs- und Anlegerschutzeinrichtungen: 5 000 Franken;
e) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Errichtung einer internen Revision nach Art. 22 Abs. 5 BankG: 5 000 Franken;
f) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 BankG ausüben: 10 000 Franken;
g) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 4 BankG: 15 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 41p BankG gegen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsführer, die gegen Art. 41a bis 41o BankG verstossen: 10 000 Franken;
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: 15 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 3 EGG: 5 000 Franken;
b) die Genehmigung der Berechnung der Eigenmittelanforderung nach Art. 10 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 EGG: 10 000 Franken;
d) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 10 000 Franken;
f) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis e vorliegt: 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 12 Abs. 6 ZDG): 5 000 Franken;
b) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 ZDG: 10 000 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 5 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 ZDG: 10 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: 10 000 Franken.
D. Versicherungsunternehmen
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
b) Aufgehoben
e) leitende Revisoren bei versicherungsaufsichtsrechtlichen Revisionsstellen: 1 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen, einschliesslich Eigenversicherungen:
aa) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 2 VersAG: 60 000 Franken;
bb) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d und Art. 57 Abs. 1 VersAG: 30 000 Franken;
b) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
c) Zweckgesellschaften:
aa) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 2 VersAG: 20 000 Franken;
bb) nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d und Art. 57 Abs. 1 VersAG: 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
a) Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 5 000 Franken pro Versicherungszweig;
b) freiwillige Übertragung von Versicherungsbeständen nach Art. 52 VersAG: 15 000 Franken;
c) Zusammenlegung oder Sitzverlegung von Versicherungsunternehmen: 40 000 Franken;
d) Anordnung zur Vorlage eines Plans zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) nach Art. 37 Abs. 1 oder Art. 37a Abs. 1 VersAG: 30 000 Franken;
e) Anordnung zur Vorlage eines Plans über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (kurzfristiger Finanzierungsplan) nach Art. 37a Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
f) Anordnung einer höheren als die reguläre Solvabilitätsspanne nach Art. 37b Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
g) Anordnung von Massnahmen nach Art. 47 VersAG: 30 000 Franken;
h) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 57 Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
i) Genehmigung eines Abwicklungsplans bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 57a Abs. 1 VersAG: 20 000 Franken;
k) Veröffentlichung des Bewilligungsentzugs, des Bewilligungsverzichts und der Nichtwiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes aufgrund eines Verzichts der Bewilligung nach Art. 58 VersAG: die tatsächlich angefallenen Kosten.
4. Die Gebühr für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 11 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes beträgt 1 000 Franken.
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder Gebäudeversicherungsgesetz, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, beträgt 5 000 Franken.
G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für:
b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 16 PFG: 30 000 Franken;
c) den Entzug der Bewilligung:
aa) nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 40 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken;
d) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Franken;
e) die Anordnung der gesonderten Verwahrung von Vermögenswerten nach Art. 12 Abs. 4 PFG: 15 000 Franken;
f) die Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplanes: 15 000 Franken;
g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 23 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken;
h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken;
i) die Anordnung der gesonderten Verwaltung von Vermögenswerten nach Art. 28 Abs. 2 PFG: 15 000 Franken;
k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 36 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 PFG: 15 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- oder Stiftungsrates bzw. der Geschäftsleitung nach Art. 40 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
n) die Veröffentlichung des Bewilligungsentzugs und des Bewilligungsverzichts nach Art. 43 PFG: die tatsächlich entstandenen Kosten;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: 2 500 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Rechtsanwaltsprüfung: 2 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste: 2 000 Franken;
d) die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 2 000 Franken;
e) die Eintragung in die Konzipientenliste: 500 Franken;
f) die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 3 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Eintragung eines zusätzlichen Gesellschafters einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Eintragung als Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 3 500 Franken;
k) die Zulassung eines Einzelfallvertreters: 1 000 Franken;
l) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 25 Abs. 2 RAG: 1 000 Franken;
m) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 25 Abs. 2 RAG: 500 Franken;
n) den Widerruf oder den Entzug einer Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit als:
aa) Rechtsanwalt, Konzipient oder Einzelfallvertreter: 2 000 Franken;
bb) Rechtsanwaltsgesellschaft: 3 500 Franken;
o) die Streichung aus:
aa) der Rechtsanwaltsliste: 500 Franken;
bb) der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 500 Franken;
cc) der Konzipientenliste: 500 Franken;
dd) der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 500 Franken;
p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
q) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
r) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis q vorliegt: 1 000 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für:
a) die Treuhänderprüfung: 1 000 Franken;
b) die Zusatzprüfung: 1 000 Franken;
c) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
d) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit umfassender Tätigkeit: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 000 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung an eine Treuhandgesellschaft mit umfassender Tätigkeit: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung an eine Treuhandgesellschaft mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 500 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
i) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 36 TrHG: 2 000 Franken;
l) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft nach Art. 12 Abs. 2 TrHG: 1 000 Franken;
m) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 12 Abs. 2 TrHG: 500 Franken;
n) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
o) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Treuhänders zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
p) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
q) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
r) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Treuhänders: 2 000 Franken;
bb) einer Treuhandgesellschaft: 2 500 Franken;
s) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
t) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
u) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
v) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis u vorliegt: 1 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Patentanwaltsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Patentanwaltsbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung an eine Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 31 PAG: 2 000 Franken;
h) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft nach Art. 17 Abs. 2 PAG: 1 000 Franken;
i) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 17 PAG: 500 Franken;
k) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
l) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Patentanwaltes zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
m) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten des Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
n) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Patentanwaltes: 2 000 Franken;
bb) einer Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis g: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis g;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: 1 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften beträgt für:
a) die Zulassungsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung an eine Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit einer Revisionsgesellschaft im freien Dienstleistungsverkehr: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 32 WPRG: 2 500 Franken;
k) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaft nach Art. 11 Abs. 2 WPRG: 1 000 Franken;
l) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 11 Abs. 2 WPRG: 500 Franken;
m) die Anordnung von einstweiligen Massnahmen im Disziplinarverfahren nach Art. 17 WPRG: 1 000 Franken;
n) die Entscheidung in Disziplinarverfahren im Falle eines Schuldspruchs: 2 000 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Wirtschaftsprüfers: 2 000 Franken;
bb) einer Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach den Bst. a bis i: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis i;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: 1 000 Franken.
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
1. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung betreffend Aufsichtsabgaben nach dem FMAG beträgt 500 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 SPG: 1 000 Franken;
b) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25 SPG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d SPG: 1 000 Franken;
d) die Anordnung anderer Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 Abs. 1 SPG: 1 000 Franken;
e) den Erlass einer Verfügung nach Art. 31 SPG: 1 000 Franken.
3. Für die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft an nicht von der FMA beaufsichtigte Personen zu den Gesetzen und Durchführungsverordnungen, für welche der FMA nach Art. 5 Abs. 1 die Aufsicht und der Vollzug obliegen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Der Stundensatz bestimmt sich nach Art. 30 Abs. 4.
4. Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen beträgt für:
a) einfache Bestätigungen: 100 Franken;
b) Fotokopien: 1 Franken je Stück.