952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 243 ausgegeben am 19. Juli 2013
Gesetz
vom 24. Mai 2013
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013 Nr. 53, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis
hbis) Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG);
Art. 7 Abs. 2 Bst. d
d) Wertpapierhandel einschliesslich:
1. alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
2. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere;
3. Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien.
Anhang 1 Bst. C Überschrift und Ziff. 2
C. Alternative Investmentfonds, AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
a) die Erteilung einer Bewilligung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
bb) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken;
cc) segmentierte Investmentunternehmen: für das erste Segment 10 000 Franken und 2 000 Franken für jedes weitere Segment;
dd) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;
ee) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken, zuzüglich 400 Franken pro Segment;
ff) Revisionsgesellschaften nach IUG: 20 000 Franken;
gg) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
hh) Vertriebsberechtigte:
- juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
- natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
b) den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
bb) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken;
cc) segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Segment;
dd) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;
ee) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken, zuzüglich 400 Franken pro Segment;
ff) Revisionsstellen nach IUG: 5 000 Franken;
gg) Vertriebsberechtigte: 1 000 Franken;
Anhang 2 Ziff. II Bst. C bis E
Aufgehoben
Anhang 2 Ziff. II Bst. Ebis bis Equater
Ebis . Inländische alternative Investmentfonds (AIF)
1. Die Grundabgabe beträgt für inländische AIF 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei inländischen AIF nach Massgabe des verwalteten Vermögens. Bei AIF mit Teilfonds wird die Zusatzabgabe auf der Basis der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds berechnet.
Eter . Ausländische alternative Investmentfonds (AIF)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische AIF ohne Teilfonds: 500 Franken;
b) ausländische AIF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 500 Franken für den ersten Teilfonds und 200 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
Equater . Wirtschaftsprüfer nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer nach dem AIFMG 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Wirtschaftsprüfern nach dem AIFMG nach den Honoraren, die sie bei Prüfungen oder Revisionen im Sinne des AIFMG erzielt haben.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die nach Aufhebung des Investmentunternehmensgesetzes nach Massgabe des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem IUG ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 22. Juli 2013 in Kraft.
2) Die Aufhebung von Anhang 2 Ziff. II Bst. C bis E tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.
3) Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis, Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3 und Anhang 1 Bst. C Ziff. 2 treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU ausser Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2013