951.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 244 ausgegeben am 19. Juli 2013
Gesetz
vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen, LGBl. 2013 Nr. 50, wird wie folgt abgeändert:
Ia.
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgenden Anpassungen:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 Bst. b
25. "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
b) weder ein OGAW im Sinne dieses Gesetzes noch ein Investmentunternehmen im Sinne des IUG ist.
Art. 16 Abs. 10
10) Im Falle eines Antrages eines nach Art. 28 AIFMG zugelassenen AIFM sind Unterlagen nach Abs. 1 und 2, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2013