vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen, LGBl. 2013 Nr. 50, wird wie folgt abgeändert:
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgenden Anpassungen:
Art. 16 Abs. 10
10) Im Falle eines Antrages eines nach Art. 28 AIFMG zugelassenen AIFM sind Unterlagen nach Abs. 1 und 2, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2013