216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 245 ausgegeben am 19. Juli 2013
Gesetz
vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 51, wird wie folgt abgeändert:
Ia.
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgenden Anpassungen:
Art. 261 Abs. 3
3) Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften über die besonderen Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, die Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital, die Nebenleistungsaktien und dergleichen.
Art. 299 Abs. 2
2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
Art. 312a Abs. 1 und 2
1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.
Art. 326a Abs. 2 Ziff. 1a
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
1a. Inhaberaktien von Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG;
Art. 352a Abs. 2
2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG), ein Investmentunternehmen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a IUG) oder ein alternativer Investmentfonds (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.
Art. 361 Abs. 1
1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft oder Anlagegesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds betrieben werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2013