vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 2013 Nr. 52, wird wie folgt abgeändert:
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgender Anpassung:
Art. 3 Bst. i
i) die Tätigkeit der Banken und Wertpapierfirmen, der Versicherungsunternehmungen, der Pfandleihanstalten, der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften, der Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und deren Verwaltungsgesellschaften, der alternativen Investmentfonds und deren Verwalter (AIFM) sowie anderer unter dem AIFMG zugelassener Geschäftspartner, der Vermögensverwaltungsgesellschaften, der Versicherungsvermittler sowie der Zahlungsdienstleister;
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2013