vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Finalitätsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 55, wird wie folgt abgeändert:
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgender Anpassung:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
a) eine Bank oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ein Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder ein anderes Unternehmen, dessen Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen entsprechen oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln;
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2013