952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 252 ausgegeben am 19. Juli 2013
Gesetz
vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 59, wird wie folgt abgeändert:
Ia.
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgenden Anpassungen:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
c) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder mit einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz;
Art. 4 Bst. b
Dieses Gesetz gilt nicht für:
b) Vertragsbeziehungen einer Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, eines Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien oder eines Verwalters (AIFM) eines alternativen Investmentfonds, die weder Anteilskonten führen noch physisch Anteile herausgeben und somit selbst keine Vermögenswerte entgegennehmen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2013