312.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013
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Nr. 258
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ausgegeben am 19. Juli 2013
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Gesetz
vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung der Strafprozessordnung, LGBl. 2013 Nr. 65, wird wie folgt abgeändert:
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgender Anpassung:
§ 98a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und dem IUG sowie Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) nach dem AIFMG (nachfolgend Institute) sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2013