952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 260 ausgegeben am 19. Juli 2013
Verordnung
vom 2. Juli 2013
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der Fassung der Verordnung vom 29. Januar 2013, LGBl. 2013 Nr. 78, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18a Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 Bst. a
1) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu 100 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung. Nicht als gesicherte Einlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bankengesetzes gelten:
d) Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und alternativen Investmentfonds (AIF);
3) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Forderungen desselben Anlegers bis zum Betrag des Gegenwerts von 20 000 Euro. Nicht als Anleger im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Bankengesetzes gelten:
a) professionelle und institutionelle Anleger, insbesondere Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, OGAW und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und deren Verwaltungsgesellschaften, AIF und deren AIFM sowie Pensions- und Altersversorgungsfonds;
Art. 18d Abs. 5
5) Die Bestimmungen von Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und AIF.
Anhang 3 Ziff. 51 Abs. 1
1) Im Posten "Laufende Erträge aus Wertpapieren" sind alle Dividenden auf Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie auf Beteiligungen und auf Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Gleiches gilt für Erträge aus Anteilen von OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und AIF.
Anhang 8 Ziff. I Unterziff. 2 Abs. 6 Bst. b
6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach dem Bankengesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef