831.401
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 262 ausgegeben am 19. Juli 2013
Verordnung
vom 2. Juli 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 2005, LGBl. 2005 Nr. 276, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, in der Fassung der Verordnung vom 29. Januar 2013, LGBl. 2013 Nr. 84, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27
Beteiligung an OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und AIF
1) Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG, an Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a IUG oder an alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG beteiligen, sofern diese ihrerseits die Anlagen nach Art. 24 vornehmen.
2) Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Art. 25 und der Gesamtbegrenzungen nach Art. 26 sind die in den OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien oder AIF enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die Begrenzungen nach Art. 25 gelten als eingehalten, wenn:
a) die direkten Anlagen des OGAW, Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien oder AIF angemessen diversifiziert sind; oder
b) die einzelne Beteiligung am OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien oder AIF weniger als 5 % des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
3) Beteiligungen an OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien oder AIF sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 einhalten.
Art. 30 Abs. 1
1) Die auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einbezahlte Freizügigkeitsleistung kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Versicherten sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in Organismen für gemeinsame Anlagen oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR angelegt werden. Davon ausgenommen sind Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko nach Art. 44 IUG und gehebelte AIF nach Art. 91 AIFMG i.V.m. Art. 65 AIFMV.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef