952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 273 ausgegeben am 31. Juli 2013
Gesetz
vom 21. Juni 2013
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 41o Abs. 1
1) Wird die FMA von einer anderen zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis hinsichtlich einer Bank, einer Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Anbieters von Nebendienstleistungen, eines gemischten Unternehmens, einer Tochtergesellschaft gemäss Art. 41k oder einer Tochtergesellschaft gemäss Art. 41d Abs. 4 mit Sitz in Liechtenstein um eine Nachprüfung ersucht, nimmt sie die Nachprüfung entweder selbst vor, ermächtigt die ersuchende Behörde zu ihrer Durchführung oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt. Art. 41m gilt sinngemäss.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. Juni 2013 über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Mauro Pedrazzini

Regierungsrat

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 2/2013 und 31/2013