0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 289 ausgegeben am 23. August 2013
Kundmachung
vom 20. August 2013
des Beschlusses Nr. 2/2012 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens
Beschluss des EFTA-Rates: 21. Juni 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 2/2012 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 2/2012
des Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (Landwirtschaft)
12
Der EFTA-Rat beschliesst:
I.
Das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Übereinkommen) wird wie folgt geändert:
Kapitel II, Gliederungstitel, Einfügen folgender Fussnote
Gestützt auf die mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 5
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1) Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommt das Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (nachfolgend als "PEM-Konvention" bezeichnet) zur Anwendung; dieses gilt mutatis mutandis und unbeschadet von Art. 15 als integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.
2) Für Basisagrarprodukte nach Anhang V und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang W ist gemäss Art. 3 der Anlage I des Pan-Euro-Med-Übereinkommens ausschliesslich die bilaterale Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zulässig.
3) Tritt ein Mitgliedstaat von der PEM-Konvention zurück, nehmen die Mitgliedstaaten umgehend Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Übereinkommen auf. Bis diese Regeln in Kraft treten, kommen die in der PEM-Konvention enthaltenen Ursprungsregeln zur Anwendung und bleiben mutatis mutandis integraler Bestandteil dieses Übereinkommens; dabei ist ausschliesslich die Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
Art. 8
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Art. 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapitel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln 1-24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in:
a) Anhang V über Basisagrarprodukte; oder
b) Anhang W über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.
Art. 9 sowie die Anhänge A, C und D
Aufgehoben
II.
Das Übereinkommen erhält die neuen Anhänge V, W und X mit folgendem Wortlaut:
Anhang V3
(Art. 8)
Basisagrarprodukte
Anhang W4
(Art. 8)
Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
Anhang X5
(Art. 8)
Landwirtschaftliche Erzeugnisse,
welche nicht in die Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen
III.
Dem Übereinkommen wird die folgende Gemeinsame Erklärung beigefügt:
Gemeinsame Erklärung6
Weitere Liberalisierung in Bezug auf
Basisagrarprodukte

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt werden lediglich die Änderungen am Übereinkommenstext veröffentlicht. Der Beschluss als Ganzes wird im Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/.

3   Dieser Anhang und seine Änderungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/.

4   Dieser Anhang und seine Änderungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/.

5   Dieser Anhang und seine Änderungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/.

6   Diese gemeinsame Erklärung wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Sie kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/.