0.110.037.75
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 324 ausgegeben am 25. Oktober 2013
Kundmachung
vom 22. Oktober 2013
des Beschlusses Nr. 95/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Mai 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 95/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 95/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2013
vom 3. Mai 2013
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Entscheidung 2000/728/EG der Kommission1, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
2. Die Entscheidung 2000/729/EG der Kommission2, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Die Entscheidung 2000/731/EG der Kommission3, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird der Text unter den Nummern 2ab (Entscheidung 2000/728/EG der Kommission), 2ac (Entscheidung 2000/729/EG der Kommission) und 2ae (Entscheidung 2000/731/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 200/2012 vom 26. Oktober 20125, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18.

2   ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 20.

3   ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 31.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 50.