vom 5. September 2013
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 66e SchlT
7. Führung des Aktienbuches
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich als verantwortliches Organ der Gesellschaft:
1. gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Aktienbuches gemäss Art. 328 Abs. 1 verstösst;
2. entgegen Art. 329a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektronisch geführtes Aktienbuch jederzeit lesbar gemacht werden kann; oder
3. das Aktienbuch entgegen Art. 329a Abs. 2 nicht am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Dezember 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
8/2013 und
33/2013