946.223.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 349 ausgegeben am 7. November 2013
Verordnung
vom 29. Oktober 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates der Europäischen Union vom 31. Januar 2011 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien, LGBl. 2011 Nr. 58, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 4
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
c) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef