Art. 11 Abs. 3 Bst. c bis g
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 8 aufgeführt sind und die in Liechtenstein:
1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder
2. in der akademischen Forschung tätig sind; oder
g) Wahrung liechtensteinischer Interessen.