814.065 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 |
Nr. 358 |
ausgegeben am 11. November 2013 |
Gesetz
vom 6. September 2013
über die Reduktion der CO2-Emissionen
(CO2-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Durchführung des Vertrages und der Vereinbarung zum Vertrag vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, in der jeweils geltenden Fassung;
b) die Verminderung von Treibhausgasemissionen, insbesondere von CO2-Emissionen;
c) die Verminderung anderer schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt;
d) die Schaffung von Anreizen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zum verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Brennstoffe": fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen verwendet werden;
b) "Treibstoffe": fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden;
c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen verwendet werden können (Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Emissionshandelsgesetzes).
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
CO2-Abgabe auf Brennstoffen
1) Auf die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen wird eine CO2-Abgabe erhoben.
2) Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Die Regierung kann den Abgabesatz unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz mit Verordnung bis auf höchstens 120 Franken erhöhen.
Art. 4
Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind:
a) für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem schweizerischen Zollgesetz anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b) für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz (MinöStG) steuerpflichtigen Personen.
Art. 5
Verminderungsverpflichtung
1) Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige können sich gegenüber dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) verpflichten, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und darüber jährlich Bericht zu erstatten. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen, können sich nicht gegenüber dem BAFU zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten.
2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Wirtschaftszweige nach Abs. 1. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
3) Der Umfang der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen sowie die Nutzung von Emissionsgutschriften zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 orientieren sich an der massgebenden Gesetzgebung und am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
4) Reduziert ein Unternehmen seine Treibhausgasemissionen erkennbar und dauerhaft über den Umfang der Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus, erhält es für die zusätzlich erbrachten Emissionsverminderungen auf Antrag vom Land einen finanziellen Ausgleich.
5) Die Regierung regelt den Nachweis der zusätzlichen erbrachten Emissionsverminderungen sowie die Höhe des finanziellen Ausgleichs mit Verordnung. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
Art. 6
Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Auf Gesuch hin wird die CO
2-Abgabe zurückerstattet:
a) an Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben;
b) an Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 5;
c) an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen.
2) Die Regierung kann die Rückerstattung der CO2-Abgabe mit Verordnung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
Art. 7
Sanktion bei Nichteinhaltung der Verpflichtung
1) Unternehmen nach Art. 5 Abs. 1, die ihre Verpflichtung zur Verminderung von Treibhausgasen nicht einhalten, müssen pro zu viel emittierter Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.
2) Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind im Folgejahr Emissionsgutschriften abzugeben.
Art. 8
Verfahren
1) Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der schweizerischen Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der schweizerischen Zollgesetzgebung.
III. Kompensation bei Treibstoffen
Art. 9
Kompensationspflicht
1) Wer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in Liechtenstein abgesetzten Treibstoffe entstehen, kompensieren. Die Regierung legt mit Verordnung den Kompensationssatz zwischen 5 % und 40 % fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen; sie kann geringe Mengen Treibstoff von der Kompensationspflicht ausnehmen. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
2) Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter.
3) Kompensationspflichtig sind die nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.
4) Die Regierung kann mit den kompensationspflichtigen Personen vereinbaren, auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen zu verzichten, wenn sie dem Land einen Betrag entrichten, der den Kosten je kompensierter Tonne CO2 des jeweiligen Jahres in der Schweiz entspricht.
Art. 10
Sanktion bei fehlender Kompensation
1) Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, hat dem Land pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 160 Franken zu entrichten.
2) Die fehlenden Emissionsgutschriften sind dem Land im Folgejahr abzugeben.
IV. Verminderung der CO
2-Emissionen von Personenwagen
Art. 11
Grundsatz
Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu vermindern.
Art. 12
Individuelle Zielvorgabe
1) Die Berechnungsmethode, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder der in Liechtenstein hergestellten Personenwagen berechnet wird, richtet sich nach der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte).
2) Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagenflotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet. Emissionsgemeinschaften zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Importeuren und Herstellern sind zulässig.
3) Im Falle von Importeuren und Herstellern, die in Liechtenstein und der Schweiz jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Abs. 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.
Art. 13
Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
1) Das schweizerische Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft:
a) die individuelle Zielvorgabe nach Art. 12 Abs. 1;
b) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personenwagenflotte.
2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Personenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Abs. 1 machen müssen. Sie kann für die Berechnungen nach Abs. 1 Bst. b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3) Für die Berechnung der durchschnittlichen CO
2-Emissionen werden für die Jahre 2013 und 2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO
2-Emissionen berücksichtigt:
a) für das Jahr 2013: 75 %;
b) für das Jahr 2014: 80 %.
4) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Abs. 1 Bst. b besonders berücksichtigt werden.
Art. 14
Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1) Überschreiten die durchschnittlichen CO
2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissionsgemeinschaft pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen folgende Beträge entrichten:
a) für die Jahre 2013 bis 2018:
1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken;
2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 22.50 Franken;
3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 37.50 Franken;
4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken;
b) ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken.
2) Für Importeure und Hersteller, die in Liechtenstein und der Schweiz jährlich zusammen weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, gelten die Beträge nach Abs. 1 für jeden einzelnen Personenwagen. Für die Jahre 2013 und 2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach Art. 13 Abs. 3 multipliziert.
3) Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
4) Im Übrigen gelten die Art. 10 und 11 MinöStG sinngemäss.
5) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Abs. 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Personenwagens festgesetzt würde.
Art. 15
Verfahren
Die Regierung regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion mit Verordnung.
V. Verwendung der Erträge
Art. 16
Verwendung des Ertrages aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen
1) Der Ertrag aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.
2) Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen zurückverteilt oder zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet. Die Regierung kann öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.
3) Ein Drittel des von der Wirtschaft entrichteten Betrages wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet. Der übrige Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer über die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet. Sie wird angemessen entschädigt.
4) Die Regierung regelt Art und Verfahren der Rückverteilung mit Verordnung.
Art. 17
Verwendung des Ertrages aus der Sanktion
Der Ertrag aus der Sanktion nach Art. 14 wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet.
Art. 18
Berechnung der Erträge
Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.
VI. Vollzugsorganisation und Kontrollen
Art. 19
Vollzug
1) Die in der Schweiz für den Vollzug der CO
2-Gesetzgebung zuständigen Bundesbehörden vollziehen dieses Gesetz auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein; hiervon ausgenommen sind:
a) die Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Abgabenertrages; und
b) die Bestimmungen zur Kompensation bei Treibstoffen.
2) Das Amt für Umwelt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug dieses Gesetzes. Es kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.
Art. 20
Kontrollen
1) Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabenpflichtigen sowie bei Personen und/oder Unternehmen, die ein Rückerstattungsgesuch stellen.
2) Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronische Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen von Bedeutung sind.
3) Jedermann ist verpflichtet, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
Art. 21
Geheimhaltung
Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen beauftragten Personen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 22
Hinterziehung der CO2-Abgabe
1) Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
2) Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3) Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabenvorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 23
Gefährdung der CO2-Abgabe
1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;
b) Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
c) in einem Antrag auf Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
d) für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
e) in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder
f) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
2) In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.
Art. 24
Falschangaben über Personenwagen
1) Wer für die Berechnung nach Art. 13 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 25
Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht
1) Widerhandlungen werden nach dem schweizerischen Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2) Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
3) Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Art. 22 oder 23 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 27
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2010 Nr. 19;
b) Gesetz vom 24. Mai 2012 über die Abänderung des CO2-Gesetzes, LGBl. 2012 Nr. 194;
c) Gesetz vom 19. September 2012 über die Abänderung des CO2-Gesetzes, LGBl. 2012 Nr. 347.
Art. 28
Übergangsbestimmung für die Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Auf fossile Energieträger, die nach dem 1. Januar 2013 und vor Inkrafttretens dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe gemäss dem Notenaustausch zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Hinblick auf die Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein infolge der in der Schweiz ab 1. Januar 2013 geltenden CO2-Gesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückerstattet.
2) Auf fossilen Energieträgern, die vor dem 1. Januar 2013 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht zurückerstattet.
Art. 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
38/2013