vom 8. November 2013
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. m Einleitungssatz
m) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, die in die Rechtsanwaltslisten bzw. in die Listen der Rechtsanwaltsgesellschaften nach dem Rechtsanwaltsgesetz eingetragen sind, sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, soweit sie für ihre Klienten Steuerberatungen durchführen oder für ihre Klienten an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Rechtsanwaltsgesetz vom 8. November 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
43/2013 sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
84/2013