952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 419 ausgegeben am 23. Dezember 2013
Gesetz
vom 8. November 2013
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. m Einleitungssatz
m) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, die in die Rechtsanwaltslisten bzw. in die Listen der Rechtsanwaltsgesellschaften nach dem Rechtsanwaltsgesetz eingetragen sind, sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, soweit sie für ihre Klienten Steuerberatungen durchführen oder für ihre Klienten an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Rechtsanwaltsgesetz vom 8. November 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 43/2013 sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 84/2013