vom 8. November 2013
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 909 Abs. 1
1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder einem anderen Beendigungsgrund (Art. 23 ff. TrHG) des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter verpflichtet, dem Landgerichte hievon Mitteilung zu machen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Treuhändergesetz vom 8. November 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
42/2013 sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
83/2013