vom 8. November 2013
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28 Abs. 4
4) Die Sorgfaltspflichtigen haben der FMA auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt. Diese Pflicht geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Art. 17 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Treuhändergesetz vom 8. November 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
42/2013 und
83/2013