952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 424 ausgegeben am 23. Dezember 2013
Gesetz
vom 8. November 2013
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung des bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. k
k) Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Treuhändergesetz, soweit sie Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a, b, d oder prüferische Durchsichten (Review) nach Bst. e des Treuhändergesetzes ausüben.
Art. 27 Bst. c und e
c) über die bei ihrer Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Stillschweigen zu bewahren. Sie unterstehen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz dem Amtsgeheimnis. Vorbehalten bleiben Bst. b und e sowie Art. 28 Abs. 4;
e) der FMA auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt.
Art. 28 Abs. 4
4) Die Sorgfaltspflichtigen haben der FMA auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt. Diese Pflicht geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Art. 17 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 30 Abs. 1 Bst. p
p) als Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revisionsstelle die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 27 Bst. e verletzt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Treuhändergesetz vom 8. November 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 42/2013 und 83/2013