952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 428 ausgegeben am 23. Dezember 2013
Gesetz
vom 8. November 2013
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. o
o) Personen mit einer Bewilligung oder sonstigen Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, soweit sie auf fremde Rechnung die Funktion eines Gesellschafters, einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung ausüben oder eine vergleichbare Funktion auf fremde Rechnung wahrnehmen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 41/2013 und 82/2013