(Art. 30a Abs. 3, 7 und 8)
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Banken, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Bankkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Banken 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Banken ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Banken, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Banken: höchstens 250 000 Franken;
b) Banken mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Bankkonzerne, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 000 000 Franken.
B. Wertpapierfirmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.001 % des Effektenumsatzes. Massgebend ist der Effektenumsatz des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen ist der Effektenumsatz des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Wertpapierfirmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Effektenumsatzes des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Effektenumsatz nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: höchstens 120 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
C. E-Geld-Institute
1. Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 20 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für E-Geld-Institute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten E-Geld-Instituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten E-Geld-Instituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für E-Geld-Institute höchstens 250 000 Franken.
D. Zahlungsinstitute
1. Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 20 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Zahlungsinstituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Zahlungsinstituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Zahlungsinstitute höchstens 250 000 Franken.
E. Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft
1. Die Grundabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 0.1 % der Bilanzsumme des Einzelabschlusses. Massgebend ist die Bilanzsumme des Einzelabschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft beträgt höchstens 100 000 Franken.
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 0.0015 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische AIF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische AIF mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische AIF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIF, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische AIF höchstens 100 000 Franken.
C. Inländische Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische Investmentunternehmen ohne Segmente: 2 000 Franken;
b) inländische Investmentunternehmen mit Segmenten: 2 000 Franken für das erste Segment, 1 000 Franken je Segment für jedes weitere Segment.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische Investmentunternehmen 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Segmente. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen inländischen Investmentunternehmen ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen inländischen Investmentunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische Investmentunternehmen höchstens 100 000 Franken.
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische AIF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische AIF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG: 6 000 Franken;
b) übrige AIFM: 10 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIFM 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten liechtensteinischen AIF. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIFM ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIFM, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG: höchstens 100 000 Franken;
b) übrige AIFM: höchstens 200 000 Franken.
F. Administratoren nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Administratoren 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Administratoren 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Administrator erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Administratoren ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Administratoren, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Administratoren höchstens 200 000 Franken.
G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Vertriebsträger 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vertriebsträger 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Vertriebsträger erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Vertriebsträgern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Vertriebsträgern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vertriebsträger höchstens 200 000 Franken.
H. Risikomanager nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Risikomanager 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Risikomanager 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Vertriebsträger erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Risikomanagern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Risikomanagern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Risikomanager höchstens 200 000 Franken.
I. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische OGAW ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische OGAW mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische OGAW 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen OGAW ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen OGAW, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische OGAW höchstens 100 000 Franken.
K. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische OGAW ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische OGAW mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
L. Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
1. Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten OGAW. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 200 000 Franken.
M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
1. Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten Investmentunternehmen. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 200 000 Franken.
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Eigenversicherungen (Captives): 25 000 Franken;
b) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken;
c) Versicherungsunternehmen: 75 000 Franken.
2. In Fällen, in denen die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt, wird ein jährlicher Zuschlag von 50 000 Franken erhoben.
3. Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 VersAG), haben nur eine ermässigte Grundabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 15 000 Franken.
4. Die Zusatzabgabe beträgt für Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsunternehmen 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
5. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsunternehmen ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
6. Bei neu bewilligten Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
7. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Eigenversicherungen: höchstens 100 000 Franken;
b) Zweckgesellschaften: höchstens 100 000 Franken;
c) Versicherungsunternehmen: höchstens 200 000 Franken;
d) Versicherungsunternehmen, bei denen die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt: höchstens 500 000 Franken.
B. Vorsorgeeinrichtungen
1. Die Grundabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal 0.005 % der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen. Massgebend sind das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ist die Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vorsorgeeinrichtungen und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal höchstens 100 000 Franken.
C. Versicherungsvermittler
1. Die Grundabgabe für Versicherungsvermittler beträgt pro Jahr für:
a) juristische Personen: 2 500 Franken;
b) natürliche Personen: 1 250 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsvermittler 0.25 % der Bruttoerträge. Massgebend sind die Bruttoerträge des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsvermittlern sind die Bruttoerträge des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Bruttoerträge nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Versicherungsvermittler höchstens 6 500 Franken.
D. Pensionsfonds
1. Die Grundabgabe beträgt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) 25 000 Franken pro Jahr.
2. Pensionsfonds, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 PFG), haben eine ermässigte Aufsichtsabgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 10 000 Franken.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Pensionsfonds 0.01 % des Bruttovermögens, welches auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen umfasst. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Pensionsfonds ist das Bruttovermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
5. Bei neu bewilligten Pensionsfonds, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttovermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Pensionsfonds höchstens 100 000 Franken.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte
1. Die Grundabgabe beträgt für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Rechtsanwälte und Rechtsagenten nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Rechtsanwälten ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Rechtsanwälte und Rechtsagenten höchstens 100 000 Franken.
B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Treuhänder: 1 000 Franken;
b) Treuhandgesellschaften: 2 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Treuhändern und Treuhandgesellschaften ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
C. Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen
1. Die Grundabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 0.5 % des Bruttospielertrages. Massgebend ist der Bruttospielertrag des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu konzessionierten Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen ist der Bruttospielertrag des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu konzessionierten Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttospielertrages des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Bruttospielertrag nicht auf ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen höchstens 100 000 Franken.
D. Wechselstuben
1. Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Gesamtanzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
E. Personen nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR
1. Die Grundabgabe für Personen mit einer Bewilligung oder einer sonstigen Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
F. Immobilienmakler
1. Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
G. Händler mit Gütern
1. Die Grundabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Händlern mit Gütern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Händler mit Gütern nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres massgebend für die Bemessung der Zusatzabgabe. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
K. Organfunktionen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
L. Personen, die fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder bei der Annahme, Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte mithelfen oder externe Buch- und Abschlussprüfungen durchführen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt für liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen nach Art. 3 Abs. 2 SPG 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
V. Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse
1. Die Grundabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse 1 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 3.5 % der Summe der bei der spezialgesetzlichen Prüfung für Kontrollen, Revisionen und Abschlussprüfungen erzielten Honorare. Massgebend ist die Honorarsumme des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 ist die Summe der Honorare des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Honorare nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 höchstens 200 000 Franken.
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die nach Aufhebung des Investmentunternehmensgesetzes nach Massgabe des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem IUG ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG), LGBl. 2013 Nr. 329, lauten Anhang 1 Abschnitt E Einleitungssatz und Bst. k sowie Anhang 2 Ziff. III Abschnitt B wie folgt:
Das Gesetz vom 24. Mai 2013 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 243, wird aufgehoben.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis, Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3, Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 sowie Anhang 2 Kapitel II Abschnitt C und M treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU ausser Kraft.