952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 430 ausgegeben am 23. Dezember 2013
Gesetz
vom 8. November 2013
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis und Abs. 5
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
hbis) Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG);
5) Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:
a) sich an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zu beteiligen;
b) bestehenden Meldepflichten an die Europäischen Aufsichtsbehörden nachzukommen.
Die FMA kann darüber hinaus die Leitlinien, Empfehlungen, Standards, Beschlüsse und andere von den Europäischen Aufsichtsbehörden beschlossene Massnahmen anwenden, soweit dadurch nicht gegen in Liechtenstein geltendes Recht verstossen wird.
Art. 7 Abs. 2 Bst. d
d) Wertpapierhandel einschliesslich:
1. alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
2. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere;
3. Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien.
Art. 29 Abs. 1
1) Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2014 bis 2016 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 5 Millionen Franken.
Art. 30a
Aufsichtsabgaben
1) Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2) Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt.
3) Die Höhe der Grundabgabe sowie die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe und des jährlichen Höchstbetrages sind für alle Beaufsichtigtenkategorien in Anhang 2 aufgeführt.
4) Verfügt ein Beaufsichtigter über Bewilligungen, Zulassungen oder Anerkennungen verschiedener Beaufsichtigtenkategorien oder ist der Beaufsichtigte für verschiedene Beaufsichtigtenkategorien der Aufsicht der FMA unterstellt, ist er für jede dieser Kategorien abgabepflichtig.
5) Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung, der Anerkennung oder der Unterstellung unter die Aufsicht und endet mit dem Entzug, Widerruf oder Erlöschen der Bewilligung oder der Entlassung aus der Aufsicht.
6) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im laufenden Geschäftsjahr, so wird die Aufsichtsabgabe pro rata temporis erhoben.
7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I und II sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV und Kapitel V anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten.
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Zusatzabgabe erforderlichen Daten zu melden:
a) bis spätestens 31. März des Abgabejahres, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C und Kapitel V handelt;
b) bis spätestens 31. Januar des Abgabejahres, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel IV handelt.
9) Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Zusatzabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest.
10) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere die Rechnungsstellung, mit Verordnung.
Art. 30b
Reserven
1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven, bis die Gesamtreserve 50 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat.
2) Die FMA verfügt mindestens über eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre. Wenn die Gesamtreserve unter 10 % fällt, leistet das Land der FMA zusätzlich zum Landesbeitrag nach Art. 29 Abs. 1 einen entsprechenden Beitrag, um wieder eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre zu erreichen.
3) Sobald die Gesamtreserve der FMA 50 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht hat, wird ein allfälliger Jahresüberschuss aus der Jahresrechnung der FMA nicht den Reserven sondern dem Land zugewiesen.
Art. 33
Aufbewahrungspflicht
Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre auf. Diese Frist beginnt:
a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat;
b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Überschrift vor Art. 34a
VIIa. Strafbestimmungen
Art. 34a
Übertretungen
1) Wer die unter Art. 30a Abs. 8 festgesetzte Frist zur Einreichung der Daten nicht einhält oder falsche oder unvollständige Daten meldet, wird von der FMA mit Busse von 500 Franken bis zu 20 000 Franken bestraft.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2, 2a, 3 Bst. a, d , e und i, Ziff. 4 Bst. b und f, Ziff. 5 Bst. e, Abschnitt B Ziff. 2, 3, 3a und 5, Abschnitt C Ziff. 1 Bst. a Unterbst. bb und cc, Bst. c bis f, Ziff. 2, 2a Bst. a Unterbst. bb und cc, Bst. b bis d sowie Ziff. 4, Abschnitt D Ziff. 1 Bst. d und e, Ziff. 2 Bst. b, Ziff. 3 Bst. g, h und k sowie Ziff. 5, Abschnitt E Bst. c, k und l, Abschnitt F Bst. f und g, Abschnitt G Bst. l, n und o, Abschnitt I Ziff. 1, 2 Bst. f bis m, Bst. r Unterbst. bb und Bst. v bis z, Ziff. 3 Bst. s, Ziff. 4 Bst. s und t sowie Ziff. 5
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 60 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen: 30 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 30 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;
g) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
l) Agenten: 1 000 Franken;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 20 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 60 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 30 000 Franken.
2a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 30 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen: 15 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 15 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;
g) E-Geld-Institute: 15 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 15 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
l) Agenten: 1 000 Franken;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 30 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 15 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
a) Aufgehoben
d) Aufgehoben
e) Aufgehoben
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
b) Aufgehoben
f) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis e vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften
2. Aufgehoben
3. Die Gebühr für den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 10 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 2 000 Franken.
3a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 5 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem VVG beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
C. Alternative Investmentfonds, AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
bb) AIF ohne Teilfonds: 5 000 Franken, bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 7 500 Franken;
cc) AIF mit Teilfonds: 5 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen: 7 500 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
c) die Autorisierung:
aa) AIF ohne Teilfonds: 1 500 Franken;
bb) AIF mit Teilfonds: 1 500 Franken, zuzüglich 750 Franken pro Teilfonds;
d) den Entzug oder den Widerruf einer Zulassung:
aa) AIFM: 20 000 Franken;
bb) kleiner AIFM: 10 000 Franken;
cc) AIF ohne Teilfonds: 5 000 Franken;
dd) AIF mit Teilfonds: 5 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
ee) Administrator oder Risikomanager: 20 000 Franken;
ff) Vertriebsträger: 20 000 Franken;
e) das Erlöschen einer Zulassung:
aa) AIFM: 10 000 Franken;
bb) kleiner AIFM: 10 000 Franken;
cc) AIF ohne Teilfonds: 5 000 Franken;
dd) AIF mit Teilfonds: 5 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
ee) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken;
ff) Vertriebsträger: 10 000 Franken;
f) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Autorisierung eines AIF nach Art. 19 Abs. 4 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs; 2 000 Franken bei Fristverlängerungen;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIF nach Art. 24 Abs. 4 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIFM nach Art. 31 Abs. 7 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
dd) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Administrators oder Risikomanagers nach Art. 66 Abs. 1 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ee) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Vertriebsträgers nach Art. 70 Abs. 1 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ff) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 80 Abs. 1 AIFMG: 10 000 Franken;
gg) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 90 AIFMG: 10 000 Franken in den Fällen nach Art. 90 Bst. a, b, e, h und i AIFMG sowie 5 000 Franken in Fällen nach Art. 90 Bst. c, d, f und g AIFMG;
hh) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger nach Art. 114 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 2 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs;
ii) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 121 und 123 Abs. 2 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung der Verwaltung;
kk) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 159 Abs. 2 AIFMG: 2 000 Franken;
ll) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 159 Abs. 3 AIFMG: 10 000 Franken;
mm) in Bezug auf den Vertrieb von EWR-AIF und Nicht-EWR-AIF:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 113 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 117 Abs. 1 AIFMG: 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 126 Abs. 2 AIFMG: 1 500 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
nn) in Bezug auf die Verwaltung von EWR-AIF:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 120 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 124 Abs. 1 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
oo) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichung des Mindestnettovermögens eines AIF nach Art. 21 Abs. 4 AIFMG: 2 000 Franken;
pp) Genehmigung einer Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 25 AIFMG: 1 000 Franken.
2. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
a) die Erteilung einer Bewilligung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
bb) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 5 000 Franken;
cc) segmentierte Investmentunternehmen: für das erste Segment 5 000 Franken und 1 000 Franken für jedes weitere Segment;
dd) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;
ee) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken, zuzüglich 400 Franken pro Segment;
ff) Revisionsgesellschaften nach IUG: 20 000 Franken;
gg) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
hh) Vertriebsberechtigte:
- juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
- natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
b) den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
bb) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 5 000 Franken;
cc) segmentierte Investmentunternehmen: 5 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Segment;
dd) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;
ee) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken, zuzüglich 400 Franken pro Segment;
ff) Revisionsstellen nach IUG: 5 000 Franken;
gg) Vertriebsberechtigte: 1 000 Franken;
c) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichung des Mindestnettovermögens eines Investmentunternehmens nach dem Investmentunternehmensgesetz: 2 000 Franken;
d) Genehmigung einer Änderung des vollständigen und vereinfachten Prospektes nach Art. 7 IUG: 1 000 Franken.
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 5 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 7 500 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 5 000 Franken und 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen 7 500 Franken für den ersten Teilfonds und 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds;
b) den Entzug oder den Widerruf einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 5 000 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 5 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
c) das Erlöschen einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 5 000 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 5 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
d) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 10 Abs. 7 UCITSG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 16 Abs. 6 UCITSG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen, 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle nach Art. 34 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
dd) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 39 Abs. 1 UCITSG: 10 000 Franken;
ee) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 49 UCITSG: 10 000 Franken in den Fällen nach Art. 49 Bst. a bis d, g und i UCITSG sowie 5 000 Franken in Fällen nach Art. 49 Bst. e, f und h UCITSG;
ff) Genehmigung von Techniken und Instrumenten, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, nach Art. 53 Abs. 4 UCITSG: 2 000 Franken;
gg) Genehmigung der Anhebung der Emittentengrenzen nach Art. 54 Abs. 9 UCITSG: 2 000 Franken;
hh) Ausnahmegenehmigung für Anlagen in Wertpapieren staatlicher Emittenten nach Art. 56 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
ii) Genehmigung der Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW nach Art. 61 UCITSG: 10 000 Franken;
kk) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Liquidation des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 UCITSG: 10 000 Franken;
ll) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken;
mm) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 130 Abs. 2 UCITSG: 2 000 Franken;
nn) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 130 Abs. 3 UCITSG: 10 000 Franken;
oo) in Bezug auf den Vertrieb von Anteilen eines OGAW in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 98 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 99 Abs. 1 UCITSG: 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
pp) in Bezug auf die Notifizierung für Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 103 Abs. 3 und 4 UCITSG: 1 000 Franken bei Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft und Übermittlung an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden sowie 1 000 Franken bei Ablehnung der Übermittlung;
- Bearbeitung einer Änderung nach Art. 104 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken;
qq) in Bezug auf die Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 105 UCITSG: 1 000 Franken;
- Bearbeitung einer Änderung nach Art. 106 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken;
rr) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichung des Mindestnettovermögens eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG: 2 000 Franken;
ss) Genehmigung einer Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 11 UCITSG: 1 000 Franken.
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem UCITSG, IUG, AIFMG oder WPPG beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 3 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
D. Versicherungsunternehmen
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
d) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken;
e) Aufgehoben
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
b) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken;
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
g) Anordnung von Massnahmen nach Art. 47 VersAG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 10 000 bis 60 000 Franken;
h) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 57 Abs. 2 VersAG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 10 000 bis 60 000 Franken;
k) Aufgehoben
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder Gebäudeversicherungsgesetz beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
E. Vorsorgeeinrichtungen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge oder dem Pensionsversicherungsgesetz beträgt für die:
c) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem VersAG verfügen: 20 000 Franken;
k) Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 23 Abs. 4 BPVG oder Art. 14f Abs. 4 PVG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 20 000 Franken;
l) Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 5 000 Franken.
F. Versicherungsvermittler
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz beträgt für:
f) den Erlass einer Verfügung betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 11 Abs. 2 VersVermG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken.
G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für:
l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 PFG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 30 000 Franken;
n) Aufgehoben
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 7 500 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
1. Aufgehoben
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für:
f) die Erteilung einer Bewilligung einer Treuhandgesellschaft mit umfassender Tätigkeit: 3 000 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Treuhandgesellschaft mit eingeschränkter Tätigkeit: 3 000 Franken;
h) die Genehmigung der Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
i) die Genehmigung des Wechsels der tatsächlich leitenden Person, eines Mitgliedes der Verwaltung oder eines weiteren Mitgliedes der Geschäftsleitung einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 29 TrHG: 2 000 Franken;
l) die Genehmigung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung einer Treuhandgesellschaft: 1 000 Franken;
m) die Genehmigung der Änderung einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit: 1 000 Franken;
r) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
bb) einer Treuhandgesellschaft: 3 000 Franken;
v) für die Behandlung eines Antrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Art. 24 Abs. 2 TrHG: 1 000 Franken;
w) die Zwangsauflösung nach Art. 26 TrHG: 3 000 Franken;
x) die Information der Öffentlichkeit über das Fehlen der Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem TrHG: 100 Franken;
y) den Erlass einer Verfügung nach Art. 81 TrHG: 1 000 Franken;
z) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis y vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz beträgt für:
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften beträgt für:
s) die Ausstellung eines Registerauszuges oder einer Bescheinigung nach Art. 6c Abs. 3 WPRG: 50 Franken;
t) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis s vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt für:
a) die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 3: 2 000 Franken;
b) die Erteilung einer Zulassung nach Art. 25 Abs. 6: 2 000 Franken;
c) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung oder Zulassung: 2 000 Franken;
d) das Erlöschen einer Bewilligung oder Zulassung: 500 Franken;
e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 16: 1 000 Franken;
f) die Information der Öffentlichkeit nach Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 3: 100 Franken;
g) den Erlass einer Verfügung nach Art. 23: 1 000 Franken;
h) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis g vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang 2 ersetzt:
Anhang 2
(Art. 30a Abs. 3, 7 und 8)
Aufsichtsabgaben
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Banken, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Bankkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Banken 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Banken ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Banken, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Banken: höchstens 250 000 Franken;
b) Banken mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Bankkonzerne, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 000 000 Franken.
B. Wertpapierfirmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.001 % des Effektenumsatzes. Massgebend ist der Effektenumsatz des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen ist der Effektenumsatz des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Wertpapierfirmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Effektenumsatzes des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Effektenumsatz nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: höchstens 120 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
C. E-Geld-Institute
1. Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 20 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für E-Geld-Institute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten E-Geld-Instituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten E-Geld-Instituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für E-Geld-Institute höchstens 250 000 Franken.
D. Zahlungsinstitute
1. Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 20 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Zahlungsinstituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Zahlungsinstituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Zahlungsinstitute höchstens 250 000 Franken.
E. Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft
1. Die Grundabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 0.1 % der Bilanzsumme des Einzelabschlusses. Massgebend ist die Bilanzsumme des Einzelabschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft beträgt höchstens 100 000 Franken.
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 0.0015 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische AIF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische AIF mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische AIF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIF, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische AIF höchstens 100 000 Franken.
C. Inländische Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische Investmentunternehmen ohne Segmente: 2 000 Franken;
b) inländische Investmentunternehmen mit Segmenten: 2 000 Franken für das erste Segment, 1 000 Franken je Segment für jedes weitere Segment.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische Investmentunternehmen 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Segmente. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen inländischen Investmentunternehmen ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen inländischen Investmentunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische Investmentunternehmen höchstens 100 000 Franken.
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische AIF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische AIF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG: 6 000 Franken;
b) übrige AIFM: 10 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIFM 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten liechtensteinischen AIF. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIFM ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIFM, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG: höchstens 100 000 Franken;
b) übrige AIFM: höchstens 200 000 Franken.
F. Administratoren nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Administratoren 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Administratoren 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Administrator erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Administratoren ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Administratoren, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Administratoren höchstens 200 000 Franken.
G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Vertriebsträger 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vertriebsträger 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Vertriebsträger erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Vertriebsträgern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Vertriebsträgern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vertriebsträger höchstens 200 000 Franken.
H. Risikomanager nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Risikomanager 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Risikomanager 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Vertriebsträger erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Risikomanagern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Risikomanagern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Risikomanager höchstens 200 000 Franken.
I. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische OGAW ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische OGAW mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische OGAW 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen OGAW ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen OGAW, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische OGAW höchstens 100 000 Franken.
K. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische OGAW ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische OGAW mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
L. Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
1. Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten OGAW. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 200 000 Franken.
M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
1. Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten Investmentunternehmen. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 200 000 Franken.
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Eigenversicherungen (Captives): 25 000 Franken;
b) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken;
c) Versicherungsunternehmen: 75 000 Franken.
2. In Fällen, in denen die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt, wird ein jährlicher Zuschlag von 50 000 Franken erhoben.
3. Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 VersAG), haben nur eine ermässigte Grundabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 15 000 Franken.
4. Die Zusatzabgabe beträgt für Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsunternehmen 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
5. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsunternehmen ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
6. Bei neu bewilligten Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
7. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Eigenversicherungen: höchstens 100 000 Franken;
b) Zweckgesellschaften: höchstens 100 000 Franken;
c) Versicherungsunternehmen: höchstens 200 000 Franken;
d) Versicherungsunternehmen, bei denen die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt: höchstens 500 000 Franken.
B. Vorsorgeeinrichtungen
1. Die Grundabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal 0.005 % der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen. Massgebend sind das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ist die Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vorsorgeeinrichtungen und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal höchstens 100 000 Franken.
C. Versicherungsvermittler
1. Die Grundabgabe für Versicherungsvermittler beträgt pro Jahr für:
a) juristische Personen: 2 500 Franken;
b) natürliche Personen: 1 250 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsvermittler 0.25 % der Bruttoerträge. Massgebend sind die Bruttoerträge des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsvermittlern sind die Bruttoerträge des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Bruttoerträge nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Versicherungsvermittler höchstens 6 500 Franken.
D. Pensionsfonds
1. Die Grundabgabe beträgt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) 25 000 Franken pro Jahr.
2. Pensionsfonds, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 PFG), haben eine ermässigte Aufsichtsabgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 10 000 Franken.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Pensionsfonds 0.01 % des Bruttovermögens, welches auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen umfasst. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Pensionsfonds ist das Bruttovermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
5. Bei neu bewilligten Pensionsfonds, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttovermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Pensionsfonds höchstens 100 000 Franken.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte
1. Die Grundabgabe beträgt für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Rechtsanwälte und Rechtsagenten nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Rechtsanwälten ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Rechtsanwälte und Rechtsagenten höchstens 100 000 Franken.
B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Treuhänder: 1 000 Franken;
b) Treuhandgesellschaften: 2 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Treuhändern und Treuhandgesellschaften ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
C. Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen
1. Die Grundabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 0.5 % des Bruttospielertrages. Massgebend ist der Bruttospielertrag des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu konzessionierten Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen ist der Bruttospielertrag des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu konzessionierten Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttospielertrages des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Bruttospielertrag nicht auf ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen höchstens 100 000 Franken.
D. Wechselstuben
1. Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Gesamtanzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
E. Personen nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR
1. Die Grundabgabe für Personen mit einer Bewilligung oder einer sonstigen Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
F. Immobilienmakler
1. Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
G. Händler mit Gütern
1. Die Grundabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Händlern mit Gütern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Händler mit Gütern nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres massgebend für die Bemessung der Zusatzabgabe. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
K. Organfunktionen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
L. Personen, die fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder bei der Annahme, Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte mithelfen oder externe Buch- und Abschlussprüfungen durchführen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt für liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen nach Art. 3 Abs. 2 SPG 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
V. Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse
1. Die Grundabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse 1 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 3.5 % der Summe der bei der spezialgesetzlichen Prüfung für Kontrollen, Revisionen und Abschlussprüfungen erzielten Honorare. Massgebend ist die Honorarsumme des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 ist die Summe der Honorare des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Honorare nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 höchstens 200 000 Franken.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die nach Aufhebung des Investmentunternehmensgesetzes nach Massgabe des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem IUG ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Koordinationsbestimmungen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG), LGBl. 2013 Nr. 329, lauten Anhang 1 Abschnitt E Einleitungssatz und Bst. k sowie Anhang 2 Ziff. III Abschnitt B wie folgt:
Anhang 1 Abschnitt E Einleitungssatz und Bst. k
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge oder dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) beträgt für die:
k) Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 23 Abs. 4 BPVG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 20 000 Franken;
Anhang 2 Ziff. III Abschnitt B
B. Vorsorgeeinrichtungen
1. Die Grundabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen 0.005 % der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen. Massgebend sind das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu unter die Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ist die Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu unter die Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vorsorgeeinrichtungen höchstens 100 000 Franken.
IV.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. Mai 2013 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 243, wird aufgehoben.
V.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis, Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3, Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 sowie Anhang 2 Kapitel II Abschnitt C und M treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU ausser Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2013 und 81/2013