946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 25 ausgegeben am 30. Januar 2014
Verordnung
vom 28. Januar 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf die Beschlüsse 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012, 2013/248/GASP vom 29. Mai 2013, 2013/308/GASP vom 24. Juni 2013, 2013/534/GASP vom 29. Oktober 2013 und 2014/24/GASP vom 20. Januar 2014 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2006 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Bst. A Ziff. 199
199.
Ternavsky, Anatoly Andreevich (Ternavski, Anatoli Andrievich; Ternavskiy, Anatoly Andreyevich)
Geburtsdatum: 1950 Geburtsort: Donetsk, Ukraine
Er unterhält enge Verbindungen zu Familienmitgliedern von Präsident Lukaschenko. Sein Unternehmen Univest-M ist Partner des President's Sports Club und hat bis Mai 2011 die Schwiegertochter des Präsidenten beschäftigt. Er unterstützt das Regime, insbesondere finanziell, durch Zahlungen von Univest-M an das belarussische Ministerium für Inneres, die belarussische (staatliche) Rundfunk- und Fernsehgesellschaft und die Gewerkschaft der Abgeordnetenkammer der Nationalversammlung. Er profitiert von dem Regime durch umfassende Geschäftstätigkeiten in Belarus. Univest-M besitzt ein Tochterunternehmen, FLCC, mit führender Markposition im Öl- und im Kohlenwasserstoffsektor. Univest-M zählt zudem zu den grössten Entwicklungs- und Immobiliengesellschaften in Belarus. Geschäftstätigkeiten in diesem Umfang sind in Belarus ohne Zustimmung des Lukaschenko- Regimes undenkbar. Er tritt über Univest-M als Sponsor mehrerer Sportvereine auf und unterhält somit gute Beziehungen zu Präsident Lukaschenko.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef