514.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 52 ausgegeben am 28. Februar 2014
Verordnung
vom 25. Februar 2014
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 25a, 69 und 70 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und e
Aufgehoben
Art. 17
Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen von Todes wegen
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die Landespolizei einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche von Todes wegen erworbenen Gegenstände.
Art. 29 Abs. 2 Bst. a
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr;
Art. 36 Abs. 5
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef