| 152.211 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 60 |
ausgegeben am 13. März 2014 |
Verordnung
vom 11. März 2014
über die Abänderung der Personenfreizügigkeitsverordnung
Aufgrund von Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV), LGBl. 2009 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14a
Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit (Art. 24 Abs. 2a PFZG)
Das Ausländer- und Passamt kann Inhaber von Aufenthaltsausweisen alle fünf Jahre auffordern, ihre Personalien zu überprüfen und bei allfälligen Änderungen den Aufenthaltsausweis vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Erstausstellung des Aufenthaltsausweises.
Art. 21 Abs. 1 Bst. d und f
1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:
d) Aufgehoben
f) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, insbesondere Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital oder Garantie einer Bank mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat; und
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef