0.110.030.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 95 ausgegeben am 22. April 2014
Übereinkommen
über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
Abgeschlossen in Brüssel am 11. April 2014
Zustimmung des Landtags: 13. März 20141
Vorläufig angewendet seit 12. April 20142
Die Europäische Union,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Grossherzogtum Luxemburg,
Ungarn,
Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,
im Folgenden "Mitgliedstaaten der Europäischen Union",
Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
im Folgenden "EFTA-Staaten",
zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien",
und
die Republik Kroatien -
in der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden "Beitrittsvertrag") am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,
in der Erwägung, dass nach Art. 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") zu werden,
in der Erwägung, dass die Republik Kroatien den Beitritt zum EWR-Abkommen beantragt hat,
in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat zu regeln sind -
haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schliessen:
Art. 1
1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des EWR-Abkommens und wird im Folgenden "neue Vertragspartei" genannt.
2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.
3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 2
1. Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens
a) Präambel:
i) In der Liste der Vertragsparteien wird nach der Französischen Republik Folgendes eingefügt:
"die Republik Kroatien",
ii) Die Wörter "die Republik" vor Ungarn werden gestrichen.
b) Art. 2:
i) Bst. f wird gestrichen.
ii) Nach Bst. e wird folgender Bst. angefügt:
"f) der Ausdruck "Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011" bezeichnet die "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde."";
c) Art. 117:
Art. 117 erhält folgende Fassung:
"Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b festgelegt."
d) Art. 129:
i) Abs. 1 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
"Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich.";
ii) Abs. 1 Unterabs. 3 erhält folgende Fassung:
"Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.".
2. Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen
a) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:
i) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:
aa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:
"Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi... (2) preferencijalnog podrijetla.";
ii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:
aa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:
"Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.
- cumulation applied with .................. (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)".
b) In Protokoll 38b wird Folgendes angefügt:
"Addendum zu Protokoll 38b
Über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Kroatien
Art. 1
1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.
2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.
3) Ungeachtet des Abs. 1 gilt Art. 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
Art. 2
Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt."
c) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:
"Über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums
1. Anwendung des Art. 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Strassenverkehrs
Art. 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:
a) Art. 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Art. 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Art. 37 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und
b) Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift "Übergangszeit", in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.
2. Binnenmarkt-Schutzklausel
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nach Art. 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung."
Art. 3
1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011") an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).".
3) Handelt es sich bei dem in Abs. 2 genannten Gedankenstrich um den ersten Gedankenstrich der betreffenden Nummer, werden ihm die Wörter ", geändert durch:" vorangestellt.
4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Abs. 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.
5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
Art. 4
1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Regelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
2) Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
Art. 5
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.
Art. 6
1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder der neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende damit verbundene Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
a) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009 bis 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;
b) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; und
c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.
Art. 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang A
Verzeichnis nach Art. 3 des Übereinkommens
Teil I
Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, geändert durch die Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011
Der Gedankenstrich, auf den in Art. 3 Abs. 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:
In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
- Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates)
In Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen):
- Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
- Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates)
In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
- Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
In Anhang XX (Umweltschutz):
- Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
Teil II
Sonstige Änderungen der Anhänge des
EWR-Abkommens
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung - Teil II):
1. In Kapitel XV werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen;
2. In Kapitel XVII werden unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen;
3. In Kapitel XVII werden unter Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen;
4. In Kapitel XXV werden unter Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
Unter der Überschrift "Übergangszeit" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
Unter der Überschrift "Übergangszeit" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
Unter Nummer 31b (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft):
Unter Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
Unter der Überschrift "Übergangszeit" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang XIII (Verkehr):
1. Unter Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
2. Unter Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
3. Unter Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
4. Unter Nummer 26c (Verordnung (EWG 3118/93) des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
1. Unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
2. Unter der Überschrift "Übergangszeit" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
Unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
In Anhang XX (Umweltschutz):
1. Unter Nummer 1f (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
2. Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
3. Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
4. Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
5. Unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
6. Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) werden die Wörter "oder gegebenenfalls des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
7. Unter Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
8. Unter Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.
Anhang B
Verzeichnis nach Art. 4 des Übereinkommens
Die Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):
1. In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt IV)."
2. In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II)."
3. In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II)."
4. In Kapitel I Teil 9.1 wird unter Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt I)."
5. In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie 2002/53/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III)."
6. In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III)."
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
1. In Kapitel XII wird unter Nummer 54zr (Richtlinie 2001/113/EG des Rates) Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 4 Abschnitt I Nummer 1)."
2. In Kapitel XIII wird unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 1)."
3. In Kapitel XV wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt VI)."
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
Unter der Überschrift "Übergangszeit" wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2)."
Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
Unter der Überschrift "Übergangszeit" wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2)."
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
Nach den Absätzen unter der Überschrift "Übergangszeit" wird Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 3)."
Anhang XIII (Verkehr):
Unter Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) werden vor dem Wortlaut der Anpassung folgende Absätze eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 7 Nummer 1).
Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung."
Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
Unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" wird Folgendes angefügt:
"Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegt sind."
Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
Unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" wird Folgendes angefügt:
"Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Rechte des geistigen Eigentums) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung."
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2)."
Anhang XX (Umweltschutz):
1. Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 2)."
2. Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 1)."
3. Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 2)."
4. Unter Nummer 21b (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 1)."
5. Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt I Nummer 1)."
6. Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
"Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt III)."
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
der Europäischen Union, im Folgenden "Europäische Union" genannt, und
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Grossherzogtums Luxemburg,
Ungarns,
Maltas,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden "EU-Mitgliedstaaten",
und die Bevollmächtigten
Islands,
des Fürstentums Liechtenstein,
des Königreichs Norwegen,
im Folgenden "EFTA-Staaten",
alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien", und
die Bevollmächtigten
der Republik Kroatien -
im Folgenden "neue Vertragspartei",
die am elften April des Jahres zweitausendvierzehn in Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte angenommen:
I. Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, (im Folgenden "Übereinkommen");
II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:
Anhang A: Verzeichnis nach Art. 3 des Übereinkommens
Anhang B: Verzeichnis nach Art. 4 des Übereinkommens.
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und sonstige Erklärungen angenommen:
1. Gemeinsame Erklärung zu einem frühzeitigen Inkrafttreten oder einer vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;
2. Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen;
3. Gemeinsame Erklärungen zur Anwendung von Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;
4. Gemeinsame Erklärung zu der Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit;
5. Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38b genannten Schwerpunktbereichen;
6. Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten.
Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von den Vertretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei in kroatischer Sprache abzufassen und auszufertigen sind.
Sie nehmen das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009 bis 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zur Kenntnis, das dieser Schlussakte beigefügt ist.
Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Sie weisen darauf hin, dass die genannten Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.
Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei des Übereinkommens
Gemeinsame Erklärung zu einem frühzeitigen Inkrafttreten oder einer vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung des frühzeitigen Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten und Kroatien zu ermöglichen, aus seiner Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum Nutzen zu ziehen.
Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags in das EWR-Abkommen übernommen werden; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich am Montag, 1. Juli 2013 stattgefunden hätten.
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
1. Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder der neuen Vertragspartei ordnungsgemäss ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;
b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei vor dem Tag des Beitritts der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und der neuen Vertragspartei zur Einfuhr in die neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder der neuen Vertragspartei anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
2. Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Kroatien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits der Status des "ermächtigten Ausführers" verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
3. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
Gemeinsame Erklärung zu der Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei -
- unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden sektoralen Anpassungen im Bereich der Freizügigkeit gemäss den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens, die durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,
- in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten sektoralen Anpassungen übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen und
- in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Kroatiens am EWR das im EWR-Abkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren Zahl von Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden kann -
kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liechtensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vorgesehenen sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.
Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38b genannten
Schwerpunktbereichen
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei erinnern daran, dass im Falle Kroatiens nicht alle der in Art. 3 des Protokolls 38b festgelegten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.
Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei kommen überein, dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am Mittwoch, 30. April 2014 nicht präjudizieren.
Sonstige Erklärungen einer oder mehrerer
Vertragsparteien des Abkommens
Allgemeine Erklärung der EFTA-Staaten
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des im vorstehenden Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 6/2014

2   Das Inkrafttreten des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.