| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 97 |
ausgegeben am 29. April 2014 |
Gesetz
vom 13. März 2014
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, ASW, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 905
1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. Für das Mass und das Gewicht ist der Ort der Erfüllung massgeblich.
2) Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.
§ 905a
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
§ 907a
1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
2) Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit massgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.
§ 907b
1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.
2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort massgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung massgeblichen Kurswert.
§ 1100
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.
§ 1417
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.
§ 1420
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905, § 907a Abs. 1) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
1) Dieses Gesetz findet auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
2) Wenn früher begründete Rechtsverhältnisse wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 2.01).
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
94/2013 und
8/2014