944.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 100 ausgegeben am 29. April 2014
Gesetz
vom 13. März 2014
über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8a
Erfüllung einer Geldschuld
1) Sofern nicht nach der Natur des Vertragsverhältnisses - wie etwa bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen - Barzahlung verkehrsüblich ist, hat der Unternehmer dem Konsumenten für die Erfüllung von dessen Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte andere Art der Erfüllung - etwa im Weg der Einziehung oder mittels Kreditkarte - vereinbart wurde.
2) Wird die Geldschuld eines Konsumenten gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung - abweichend von § 907a Abs. 2 erster Satz ABGB - auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Konsument am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden.
2) Wenn früher geschlossene Verträge wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. März 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 94/2013 und 8/2014