0.110.037.86
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 156 ausgegeben am 6. Juni 2014
Kundmachung
vom 3. Juni 2014
der Beschlüsse Nr. 223/2013, 224/2013, und 238/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Dezember 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 223/2013, 224/2013 und 238/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 223/2013, 224/2013 und 238/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 223/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Da die Geltungsdauer des Beschlusses 2009/135/EG der Kommission1, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 30. Juni 2010 endete, ist die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
2. Aus praktischen Gründen werden die in Anhang II Kapitel XIII unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" aufgeführten Rechtsakte umnummeriert.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 15zk (Richtlinie 2009/135/EG der Kommission) wird gestrichen.
2. Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen", werden die bisherigen Nummern 16 (Mitteilung 310/86 der Kommission) bis 18 (Beschluss 2010/453/EU der Kommission) die Nummern 1 bis 3.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2013/27/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorfenapyr in Anhang I3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 L 0027: Richtlinie 2013/27/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 (ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/27/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 238/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss 2013/447/EU der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäss Art. 18 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmassnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 21alc (Beschluss 2011/278/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21alca. 32013 D 0447: Beschluss 2013/447/EU der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäss Art. 18 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 23)"
2. Nach Nummer 21ale (Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"21alf. 32010 D 0634: Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34), geändert durch:
- 32013 D 0448: Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27)
21alg. 32013 D 0448: Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmassnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).
Die Bestimmungen der Entscheidung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Art. 1 und 2 finden keine Anwendung."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/634/EU, 2013/447/EU und 2013/448/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 10.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34.

6   ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 23.

7   ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.