216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 201 ausgegeben am 1. August 2014
Gesetz
vom 6. Juni 2014
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 29. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 61 Abs. 2
2) Insbesondere kann die Regierung verlangen, dass der Registerführer periodische Verzeichnisse, wie über die stimmfähig gewordenen Bürger, die impf- und schulpflichtigen Kinder oder über Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet oder nicht miteinander verheiratet sind, und statistische Aufstellungen für die zuständigen Behörden macht.
Art. 80 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) In Auszügen, die von Privatpersonen verlangt werden, ist ein Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, nur dann anzugeben, wenn es ausdrücklich verlangt wird.
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3
1) In das Geburtsregister sind einzutragen:
3. Familienname, Vorname, Heimat und Wohnort der Eltern, oder, wenn das Kind ausserehelich geboren ist, der Mutter und ihrer Eltern, sowie das Geburtsjahr der Mutter und der Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind;
Art. 96
Aufgehoben
Art. 485 Abs. 3
3) Soweit die Mitgliedschaft vererblich ist, dürfen Nachkommen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, als solche vom Erwerb von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden.
§ 4 Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT
III. Aussereheliche
1) Die Vorschrift des Art. 485 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch zugunsten der zur Zeit des Inkrafttretens noch lebenden Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die bisher von diesem Rechte ausgeschlossen waren, und ihrer Nachkommen anzuwenden.
§ 49 Abs. 4 SchlT
4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts über familienrechtliche Institute, wie beispielsweise über Anerkennung der Vaterschaft und dergleichen, soweit sie gesetzlich noch nicht eingeführt sind, erst nach ihrer Einführung durch das neue Familienrecht Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 93/2013 und 44/2014