vom 6. Juni 2014
Das Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 50 Abs. 2
2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge. Ebenso prüft und genehmigt das Gericht die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen betreffend den Unterhalt, die Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - die Betreuung der Kinder sowie die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern nach den Vorschriften des ABGB. Die Ehegatten können allerdings erklären, dass sie hinsichtlich der Obsorge, ohne Anträge zu stellen, an der bestehenden Regelung festhalten wollen; auch hinsichtlich der Betreuung der Kinder im Fall der gemeinsamen Obsorge oder hinsichtlich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern können sie erklären, dass sie ein Einvernehmen erzielt haben und hiezu keine Anträge nach Art. 51 stellen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
93/2013 und
44/2014