Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2014
vom 8. April 2014
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 837/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Informationsanforderungen für die Zulassung von Biozidprodukten
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 955/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 über die Zulassung von Propiconazol als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten des Produkttyps 9
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1032/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Genehmigung von Bromessigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1033/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 über die Zulassung von Kupfersulfat-Pentahydrat als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Genehmigung von Benzoesäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1036/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 über die Zulassung von Etofenprox als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Genehmigung von IPBC als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1038/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Genehmigung von Tebuconazol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Änderung der Zulassung von Nonansäure als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 837/2013 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 945/2013, (EU) Nr. 955/2013, (EU) Nr. 1032/2013, (EU) Nr. 1033/2013, (EU) Nr. 1034/2013, (EU) Nr. 1035/2013, (EU) Nr. 1036/2013, (EU) Nr. 1037/2013, (EU) Nr. 1038/2013 und (EU) Nr. 1039/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Mittwoch, 9. April 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2013 vom 13. Dezember 2013
13, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.