| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 271 |
ausgegeben am 30. Oktober 2014 |
Gesetz
vom 4. September 2014
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, ASW, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 139
1) Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren gemeinsamen Familiennamen.
2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern gegenüber dem Zivilstandsbeamten anlässlich der Trauung oder spätestens anlässlich der Anzeige der Geburt des ersten Kindes in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hierzu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
§ 139a
1) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Trägt die Mutter einen Doppelnamen, so hat sie anlässlich der Geburt des Kindes gegenüber dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären, welchen Teil des Doppelnamens das Kind erhält.
2) Der Vater kann dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben. Die Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das Zustimmungsrecht einer dieser Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden. Wird eine erforderliche Zustimmung ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.
3) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären. Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtliche Entscheidung dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind.
§ 139b
1) Heiraten die Eltern eines minderjährigen Kindes einander, wird ein minderjähriges Kind an Kindesstatt angenommen oder tritt eine Änderung in seiner Abstammung ein, so gelten die §§ 139 und 139a entsprechend.
2) Die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes, das bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf seiner gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklärenden Zustimmung.
§§ 162a bis 162d
Aufgehoben
§§ 165 bis 165c
Aufgehoben
§§ 183 und 183a
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
16/2014 und
59/2014