| 212.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 272 |
ausgegeben am 30. Oktober 2014 |
Gesetz
vom 4. September 2014
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 44
Familienname
1) Die Ehegatten bestimmen anlässlich der Trauung gegenüber dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde, welchen ihrer Namen sie als gemeinsamen Familiennamen führen. Der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann erklären, dass er seinen bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt. Trägt dieser Ehegatte bereits einen Doppelnamen, so kann er nur einen dieser Namen nach seiner Wahl verwenden.
2) Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so behält ein jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
Art. 66 Abs. 2
2) Der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, hat jedoch das Recht, nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils oder Beschlusses gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt.
1) Der Ehegatte, dessen Familienname vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Trauung geändert worden ist, kann jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, seinen vor der Trauung geführten Familiennamen wieder anzunehmen.
2) Hat ein Ehegatte anlässlich seiner Trauung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsbeamten gemäss Art. 44 Abs. 2 Ehegesetz in der bisherigen Fassung erklärt, dass er seinen bisherigen Namen unter Bildung eines Doppelnamens beibehalten will und hat er für die Bildung dieses Doppelnamens den ersten Namen eines von ihm bereits vor der Trauung geführten Doppelnamens verwendet, so kann er jederzeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er statt des ersten den zweiten Namen des seinerzeitigen Doppelnamens dem gemeinsamen Familiennamen voran- oder nachstellen will.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. September 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
16/2014 und
59/2014