vom 4. September 2014
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 46 Abs. 1
1) Die Änderung des Namens kann erfolgen, wenn wichtige Gründe in persönlichen, geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen dafür vorliegen. Ein wichtiger Grund in persönlichen Verhältnissen liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller den Familiennamen eines Elternteils, des Ehegatten eines Elternteils oder einer Person, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist, erhalten will.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. September 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
16/2014 und
59/2014