vom 4. September 2014
Das Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, wird wie folgt abgeändert:
Art. 69 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Plenarversammlung der Treuhandkammer bestellt für eine Dauer von zwei Jahren:
a) eine Standeskommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder;
b) eine Untersuchungsperson, die die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d erfüllt.
3) Kann die Standeskommission aufgrund von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen (Art. 40) ihre Tätigkeit nicht ausüben, bestimmt der Vorstand der Treuhandkammer aus dem in Abs. 1 Bst. a genannten Personenkreis für einen konkreten Fall weitere Ersatzmitglieder. Dies gilt sinngemäss für die ersatzweise Bestellung der Untersuchungsperson.
4) Die Mitglieder der Treuhandkammer sind verpflichtet, ihre Wahl in die Standeskommission sowie als Untersuchungsperson anzunehmen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
58/2014