| 946.224.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 292 |
ausgegeben am 20. November 2014 |
Verordnung
vom 18. November 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2014/145/GASP vom 17. März 2014, 2014/386/GASP vom 23. Juni 2014, 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 und 2014/659/GASP vom 8. September 2014 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2014 Nr. 235, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer Güter und besonderer militärischer Güter
1) Die Regierung kann Bewilligungen für die Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 3 der schweizerischen Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKV)
1 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter:
a) ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; oder
b) für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.
2) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Finanzdienstleistungen, oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 zugunsten von Unternehmen nach Anhang 1 muss der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
3) Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind.
4) Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
Art. 4 Abs. 2 und 3
2) Die folgenden Dienstleistungen müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden, falls sie für die Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland erbracht werden:
a) Bohrungen;
b) Bohrlochprüfungen;
c) Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste;
d) Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.
3) Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
Art. 15
Übergangsbestimmung
Art. 3 Abs. 1, Art. 5, 6, 7 Abs. 2 und Art. 8 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 19. September 2014 vertraglich vereinbart wurden.
Art. 15a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2014
Art. 3 Abs. 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung vom 18. November 2014 vertraglich vereinbart wurden.
Anhang 1
(Art. 1)
Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer
militärischer Güter unterliegen
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1.
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JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke)
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2.
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OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke)
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3.
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OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke)
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4.
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JSC Kalashnikov (Kleinwaffen)
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5.
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JSC Tula Arms Plant (Waffensysteme)
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6.
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NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition)
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7.
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OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme)
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8.
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OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung)
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9.
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OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen; Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Waffen und Munition)
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Anhang 1a
Der bisherige Anhang 1 wird zu Anhang 1a.
Abänderung von Bezeichnungen
In Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 ist die Bezeichnung "Anhang 1" durch die Bezeichnung "Anhang 1a" zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
SR 946.202.1. Anhang 2 und 3 GKV sind abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO:
www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).