| 916.411.5 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 330 |
ausgegeben am 16. Dezember 2014 |
Verordnung
vom 9. Dezember 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung
Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, Art. 45 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (LMG) und Art. 56 Abs. 3 des schweizerischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG), in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung, LGBl. 2002 Nr. 185, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Patenttaxen im Viehhandel
Für die Viehhandelstätigkeit werden Patenttaxen in Höhe von jährlich 200 Franken erhoben.
Art. 4 Abs. 2
2) Der Aufwand für Inspektionen wird mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet. Der Aufwand für die Inspektionsvorbereitung wird verrechnet, sofern er eine Stunde oder mehr erfordert.
Art. 5
Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen
1) Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet.
2) Für Bescheinigungen und Zertifikate wird pro Bescheinigung bzw. Zertifikat eine Gebühr in Höhe von 140 Franken erhoben. Für jedes gleichlautende Zertifikat ist eine zusätzliche Schreibgebühr von 10 Franken zu entrichten; bei Zeugnisserien eine solche von 5 Franken.
3) Ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde verrechnet.
Art. 6 Bst. c
c) Bewilligungen insbesondere von EWR-Lebensmitteln im Einzelfall, Markttests und Aufbrauchfristen: 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 70 Franken.
Art. 7 Abs. 1 und 3
1) Andere Leistungen, insbesondere im Rahmen der Marktüberwachung, werden vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach Aufwand mit 140 Franken pro Stunde verrechnet.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt für die Herstellung und Lieferung von Heimtierpässen eine Gebühr von 8.50 Franken pro Stück.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef