1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 30 000 Franken;
2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 30 000 Franken;
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
e) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Errichtung einer internen Revision nach Art. 22 Abs. 10 Bst. a iVm Abs. 2 Bst. c BankG: 5 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 41p BankG gegen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsführer, die gegen Art. 41a bis 41o BankG verstossen: 10 000 Franken;
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.