952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 353 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. b, Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 Bst. e, h und i
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 30 000 Franken;
2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 30 000 Franken;
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
e) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Errichtung einer internen Revision nach Art. 22 Abs. 10 Bst. a iVm Abs. 2 Bst. c BankG: 5 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 41p BankG gegen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsführer, die gegen Art. 41a bis 41o BankG verstossen: 10 000 Franken;
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
Anhang 2 Ziff. I Bst. B
B. Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen
1. Die Grundabgabe beträgt für Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen 15 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe bemisst sich bei Wertpapierfirmen und Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis nach dem Effektenumsatz.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2014 und 97/2014