(Art. 10a Abs. 1)
Als Kulturgüter im Sinne von Art. 10a gelten insbesondere:
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
- archäologischen Stätten,
- archäologischen Sammlungen;
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziff. 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5. Mosaike, die nicht unter die Ziff. 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7. nicht unter Ziff. 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11. gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
14. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziff. 1 bis 14 fallen
a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten:
- Spielzeug, Spiele
- Gegenstände aus Glas
- Gold- und Silberschmiedarbeiten
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- optische, fotografische und kinematografische Instrumente
- Musikinstrumente
- Uhrmacherwaren
- Holzwaren
- keramische Waren
- Tapisserien
- Teppiche
- Tapeten
- Waffen
b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.