946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 366 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Verordnung
vom 19. Dezember 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 29. November 2012 (2012/739/GASP), 22. April 2013 (2013/185/GASP) und 13. Dezember 2013 (2013/760/GASP) verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 5
5) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen:
a) für Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b) für nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c) für Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür;
d) sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.
Art. 4 Abs. 6
6) Die Regierung kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5 Abs. 3
3) Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann die Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6 Abs. 5 und 6
5) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen:
a) von den Verboten nach den Abs. 2 bis 4 zur Erfüllung bestehender Verträge;
b) von den Verboten nach den Abs. 1 bis 4 zur Erfüllung humanitärer Zwecke.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10a
Verbote betreffend Kulturgüter
1) Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 7a, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
a) gestohlen wurden oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
b) rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
2) Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
a) die Kulturgüter vor dem 13. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
b) die Kulturgüter dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.
Art. 11 Abs. 3 Bst. h bis k
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
h) Verwendung für humanitäre Zwecke;
i) Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;
k) Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.
Art. 14a
Ausnahmen zu humanitären Zwecken
Die Regierung kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Art. 13 und 14 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 18 Abs. 1 und 2a
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 3 bis 10 und 11 bis 16. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2a) Das Amt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 10a.
Anhang 7a
Es wird folgender Anhang 7a hinzugefügt:
Anhang 7a
(Art. 10a Abs. 1)
Kulturgüter
Als Kulturgüter im Sinne von Art. 10a gelten insbesondere:
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
- archäologischen Stätten,
- archäologischen Sammlungen;
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziff. 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5. Mosaike, die nicht unter die Ziff. 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7. nicht unter Ziff. 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11. gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
14. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziff. 1 bis 14 fallen
a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten:
- Spielzeug, Spiele
- Gegenstände aus Glas
- Gold- und Silberschmiedarbeiten
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- optische, fotografische und kinematografische Instrumente
- Musikinstrumente
- Uhrmacherwaren
- Holzwaren
- keramische Waren
- Tapisserien
- Teppiche
- Tapeten
- Waffen
b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef