952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 17 ausgegeben am 26. Januar 2015
Verordnung
vom 20. Januar 2015
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 3 bis 4d, 7, 7a, 7c, 8a bis 8e, 8g, 8h, 10, 13, 14a, 14b, 17, 22, 24, 26a, 30c, 30d, 30h, 30p, 30q, 30v, 35a, 35b, 38, 40, 62b und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 7. November 2014, LGBl. 2014 Nr. 348, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 zum Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 3 bis 4d, 7, 7a, 7c, 8a bis 8e, 8g, 8h, 10, 13, 14a, 14b, 17, 22, 24, 26a, 30c, 30d, 30h, 30p, 30q, 30v, 35a, 35b, 38, 40, 62b und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 7. November 2014, LGBl. 2014 Nr. 348, verordnet die Regierung:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bankengesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken und Wertpapierfirmen.
2) Sie dient insbesondere der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338);
b) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1);
c) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (MiFID) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31ba.01);
d) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16c.01);
e) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 19a.01);
f) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31b.01).
3) Sie lässt die in Anhang 1 aufgeführten Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberührt.
Art. 1a
Der bisherige Art. 1 wird neu zu Art. 1a.
Art. 3a
Systemrelevante Banken und Wertpapierfirmen (Institute)
1) Als systemrelevante Banken und Wertpapierfirmen gelten global systemrelevante Institute und andere systemrelevante Institute im Sinne von Art. 7d und 7e.
2) Banken oder Wertpapierfirmen, die Art. 7i Abs. 1 anzuwenden haben, gelten immer als systemrelevant.
Art. 3b
Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung
1) Als Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung gelten Banken und Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind.
2) Eine Bank oder Wertpapierfirma ist jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung, wenn sie:
a) weniger als 250 Personen beschäftigt; oder
b) entweder einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Schweizer Franken erzielt oder ihre Jahresbilanzsumme weniger als 90 Millionen Schweizer Franken beträgt.
3) Systemrelevante Banken und Wertpapierfirmen gelten stets als Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung.
Überschriften vor Art. 4
II. Geschäftstätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen
A. Kapitalpuffer
1. Kapitalerhaltungspuffer
Art. 4
Berechnung des Kapitalerhaltungspuffers
1) Der Kapitalerhaltungspuffer entspricht 2,5 % jenes Gesamtrisikobetrags, der nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis gemäss Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechnet wird.
2) Banken und Wertpapierfirmen dürfen für die Bildung des Kapitalerhaltungspuffers kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderungen des Art. 35c Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes vorgehalten wird.
Überschrift vor Art. 5
2. Institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer
Art. 5
Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
1) Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer entspricht der Höhe des Gesamtrisikobetrags, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten, die gemäss Abs. 2 nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnet werden.
2) Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist die von Banken oder Wertpapierfirmen zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Art. 6 oder 7 festgelegt wird.
Art. 6
Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
1) Die FMA berechnet jährlich einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:
a) widerspiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken;
b) trägt den spezifischen Gegebenheiten der liechtensteinischen Volkswirtschaft Rechnung;
c) berücksichtigt unter anderem das Kreditwachstum und Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt.
2) Die Regierung legt auf Antrag der FMA oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von Banken und Wertpapierfirmen fest.
3) Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags von Banken und Wertpapierfirmen mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgesetzt.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben die festgelegte Pufferquote, sofern sie mehr als 0 % beträgt, innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung einzuhalten. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
5) Setzt die Regierung auf Antrag der FMA die bestehende Pufferquote herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist.
6) Die FMA veröffentlicht jährlich die von der Regierung nach Abs. 2 und 5 festgelegte Pufferquote von über 0 % unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Website:
a) die geltende Pufferquote;
b) das massgebliche Verhältnis der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
c) den gemäss Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
d) eine Begründung für die Pufferquote;
e) bei Anhebung der Pufferquote die Frist, nach deren Ablauf die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote einhalten müssen;
f) wenn die Frist nach Bst. e weniger als zwölf Monate beträgt, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist;
g) bei Herabsetzung der Pufferquoten den Zeitraum, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.
Art. 7
Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten
1) Hat eine nach Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige Drittstaatsbehörde eine Pufferquote festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen anerkennen.
2) Die FMA veröffentlicht die Anerkennung der Pufferquote eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats nach Abs. 1 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Website:
a) die Pufferquote des EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats;
b) den EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt;
c) bei Anhebung der Pufferquote die Frist, nach deren Ablauf die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote einhalten müssen;
d) wenn die Frist nach Bst. c weniger als zwölf Monate beträgt, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
Art. 7a
Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten
1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine Pufferquote für Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige Drittstaatsbehörde keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht hat.
2) Hat eine zuständige Drittstaatsbehörde eine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA für die in diesem Drittstaat belegenen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken oder Wertpapierfirmen angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Pufferquote nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben die nach Abs. 1 und 2 festgelegte Pufferquote innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung einzuhalten. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
4) Die FMA veröffentlicht die für Drittstaaten festgelegten Pufferquoten nach Abs. 1 und 2 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Website:
a) die geltende Pufferquote;
b) den Drittstaat, für den sie gilt;
c) eine Begründung für die Pufferquote;
d) bei erstmaliger Festsetzung oder Anhebung der Pufferquote die Frist, nach deren Ablauf die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote einhalten müssen;
e) wenn die Frist nach Bst. d weniger als zwölf Monate beträgt, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
Art. 7b
Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
1) Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer der Staaten, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen der Bank oder Wertpapierfirma belegen sind, oder die aufgrund von Art. 7 anzuwenden sind.
2) Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts wenden Banken oder Wertpapierfirmen auf jede anwendbare Pufferquote den Quotienten aus den nach Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem Staat und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen an.
3) Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Bst. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die Folgendes gilt:
a) sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) auf im Handelsbuch gehaltene Risikopositionen sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;
c) für Risikopositionen aus Verbriefungen sind die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
4) Für die Zwecke der in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechnung sind folgende Pufferquoten zugrunde zu legen:
a) eine herabgesetzte Pufferquote unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung;
b) eine erhöhte, von der Regierung festgelegte oder anerkannte Pufferquote, die nach Ablauf der Frist von Banken und Wertpapierfirmen einzuhalten ist;
c) eine erhöhte, von einer Drittstaatsbehörde festgelegte Pufferquote zwölf Monate nach der Veröffentlichung durch die Drittstaatsbehörde, unabhängig von einer für Banken oder Wertpapierfirmen aus diesem Drittstaat geltenden kürzeren Frist.
Art. 7c
Anwendung von Pufferquoten über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags
Legt die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Pufferquote von über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen die folgenden Pufferquoten an:
a) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nach Art. 7 oder 7a von der Regierung anerkannt wurden, die von der zuständigen Behörde festgelegte, über 2,5 % hinausgehende Pufferquote; oder
b) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote von der Regierung nicht anerkannt wurde, eine Pufferquote von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags.
Überschrift vor Art. 7d
3. Kapitalpuffer für systemrelevante Institute (G-SRI und A-SRI)
Art. 7d
Zusätzliche Kapitalpuffer für globale systemrelevante Institute (G-SRI)
1) Die FMA legt fest, welche EWR-Mutterinstitute, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Banken und Wertpapierfirmen global systemrelevante Institute (G-SRI) sind. Banken oder Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen von EWR-Mutterinstituten, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften sind, können nicht G-SRI sein.
2) Für die Ermittlung von G-SRI berücksichtigt die FMA die folgenden gleich zu gewichtenden Indikatoren:
a) Grösse der Gruppe;
b) Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem;
c) Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur der Gruppe;
d) Komplexität der Gruppe; und
e) grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe zwischen EWR-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Die G-SRI werden in fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und steigen in Abhängigkeit von der Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear an. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt.
4) Die FMA hat ein G-SRI in Abhängigkeit seines Grenzwerts der niedrigsten Teilkategorie zuzuweisen. Sie darf ein G-SRI einer höheren Kategorie zuweisen, wenn dies aufgrund von Aufsichtserwägungen gerechtfertigt ist. Eine solche Entscheidung ist gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden zu begründen.
5) G-SRI haben auf konsolidierter Basis wie folgt zusätzliches hartes Kernkapital vorzuhalten (G-SRI-Puffer):
a) G-SRI der ersten Teilkategorie: 1 % des Gesamtrisikobetrags;
b) G-SRI der zweiten Teilkategorie: 1,5 % des Gesamtrisikobetrags;
c) G-SRI der dritten Teilkategorie: 2,0 % des Gesamtrisikobetrags;
d) G-SRI der vierten Teilkategorie: 2,5 % des Gesamtrisikobetrags;
e) G-SRI der fünften Teilkategorie: 3,5 % des Gesamtrisikobetrags.
Art. 7e
Zusätzliche Kapitalpuffer für andere systemrelevante Institute (A-SRI)
1) Die FMA legt fest, welche EWR-Mutterinstitute, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, Banken und Wertpapierfirmen andere systemrelevante Institute (A-SRI) sind.
2) Bei der Festlegung des A-SRI berücksichtigt die FMA in Bezug auf die Gruppe, Bank oder Wertpapierfirma:
a) Grösse;
b) Verflechtung mit dem Finanzsystem;
c) die Relevanz für die Wirtschaft des EWR oder Liechtensteins, auch unter dem Blickwinkel der Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder Finanzinfrastruktur; oder
d) die grenzüberschreitende Tätigkeit zwischen EWR-Mitgliedstaaten sowie zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Die FMA kann für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 2 % des Gesamtrisikobetrags festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.
4) Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen eines G-SRI oder eines anderen A-SRI, für die ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so entspricht der A-SRI-Puffer für das Tochterunternehmen höchstens:
a) 1 % des Gesamtrisikobetrags; oder
b) dem für die Gruppe auf konsolidierter Ebene festgelegten G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, wenn dieser Wert höher ist.
5) Der A-SRI-Puffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
6) Die FMA hat die Festlegung eines A-SRI-Puffers über 0 % des Gesamtrisikobetrags oder die Abänderung eines A-SRI-Puffers einen Monat vor der Veröffentlichung ihrer Entscheidung den zuständigen Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden anzuzeigen. Die Anzeige beinhaltet:
a) die Quote des A-SRI-Puffers;
b) eine Begründung, warum der A-SRI-Puffer das Risiko wirksam und angemessenen verringert;
c) eine Einschätzung der positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt.
Art. 7f
Überprüfung, Anzeige und Veröffentlichung der Einstufung als systemrelevante Institute
1) Die FMA überprüft jährlich die Einstufung der Banken und Wertpapierfirmen als A-SRI und G-SRI sowie bei G-SRI zusätzlich die Zuordnung zu den jeweiligen Teilkategorien.
2) Die erstmalige Einstufung, bei G-SRI zusätzlich unter Angabe der Teilkategorie, sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 sind anzuzeigen:
a) der Bank oder Wertpapierfirma, die als A-SRI oder G-SRI eingestuft wird;
b) der EFTA-Überwachungsbehörde;
c) den Europäischen Aufsichtsbehörden.
3) Die FMA veröffentlicht die erstmalige Einstufung sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 auf ihrer Website.
Art. 7g
Zusammenwirken der G-SRI, A-SRI- und Systemrisikopuffer
1) Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis den folgenden Puffern, so gilt jeweils die höhere Anforderung:
a) ein G-SRI-Puffer und ein A-SRI-Puffer;
b) ein G-SRI-Puffer, ein A-SRI-Puffer und ein Systemrisikopuffer nach Art. 4b des Bankengesetzes.
2) Unterliegt eine Bank oder Wertpapierfirma auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer und einem Systemrisikopuffer nach Art. 4b des Bankengesetzes, gilt die höhere der beiden Anforderungen.
3) Ist eine Bank oder Wertpapierfirma Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, ist die kombinierte Pufferanforderung für diese Bank oder Wertpapierfirma auf Einzelbasis zumindest die Summe aus:
a) Kapitalerhaltungspuffer;
b) antizyklischem Kapitalpuffer; und
c) A-SRI-Puffer oder, falls dieser höher ist, Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für sie gelten.
4) Legt die FMA den Systemrisikopuffer nur für Risikopositionen in Liechtenstein zur Bewältigung des Makroaufsichtsrisikos in Liechtenstein fest, nicht jedoch für Risikopositionen ausserhalb Liechtensteins, so gilt Folgendes:
a) Der Systemrisikopuffer gilt zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer.
b) Banken oder Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe oder Teilgruppe sind, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, müssen eine kombinierte Pufferanforderung bilden aus:
aa) Kapitalerhaltungspuffer;
bb) antizyklischem Kapitalpuffer; und
cc) der Summe aus A-SRI-Puffer und der Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für sie gelten.
5) Abs. 4 gilt entsprechend für den Fall, dass eine in Liechtenstein bewilligte Bank oder Wertpapierfirma in anderen EWR-Mitgliedstaaten Risikopositionen hält und die zuständige Behörde dieses EWR-Mitgliedstaats einen Systemrisikopuffer festsetzt, der nur für die Risikopositionen in diesem EWR-Mitgliedstaat zu bilden ist.
Überschrift vor Art. 7h
4. Systemrisikopuffer
Art. 7h
Geltungsbereich, Anforderungen und Risikopositionen
1) Der Systemrisikopuffer gilt für alle Banken und Wertpapierfirmen oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Banken und Wertpapierfirmen, für die die FMA zuständig ist.
2) Für die verschiedenen Teilbereiche der Branche können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen und vorgeschrieben werden. Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, ob der Systemrisikopuffer auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu bilden ist.
3) Der Systemrisikopuffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
4) Der Systemrisikopuffer kann Risikopositionen berücksichtigen:
a) in Liechtenstein;
b) in Drittstaaten;
c) nach Massgabe von Abs. 3 in anderen EWR-Mitgliedstaaten.
Art. 7i
Festlegung und Veröffentlichung des Systemrisikopuffers
1) Der Systemrisikopuffer beträgt für Banken und Wertpapierfirmen, deren Bilanzsumme jeweils mehr als 10 % der Summe der Bilanzsummen aller Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein überschreitet, nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens 2,5 %. Für jede Gruppe, die den Eigenmittelvorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt und deren konsolidierte Bilanzsumme jeweils mehr als 10 % der Summe der konsolidierten Bilanzsummen aller den Eigenmittelvorschriften auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppen überschreitet, beträgt der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens 2,5 %.
2) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung eines Systemrisikopuffers folgenden Behörden an:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde;
b) den Europäischen Aufsichtsbehörden;
c) den zuständigen Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten;
d) den zuständigen Drittstaatsbehörden, sofern der Puffer für in Drittstaaten belegene Risikopositionen gilt.
3) Die Anzeige nach Abs. 2 beinhaltet:
a) die Quote des Systemrisikopuffers;
b) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die Quote des Systemrisikopuffers rechtfertigt;
c) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer die Risiken wirksam und angemessen verringert.
4) Ein Systemrisikopuffer, der 3 % nicht übersteigt, ist für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten ohne weiteres verbindlich.
5) Die für die Berechnung des Systemrisikopuffers anwendbaren Summen der Bilanzsummen gemäss Abs. 1 werden von der FMA auf Basis des jeweils letzten Jahresabschlusses jährlich bekannt gegeben.
Art. 7k
Wirkung und Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Eine Systemrisikopufferquote, die die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats für in Liechtenstein belegene Risikopositionen der in diesem EWR-Mitgliedstaat bewilligten Banken oder Wertpapierfirmen oder aus diesem Staat beaufsichtigte Gruppen in Höhe von bis zu 3 % festlegen, ist verbindlich. Wird eine solche Quote über 3 % bis 5 % festgelegt, kann die FMA, wenn sie für die Aufsicht über ein von der Festlegung betroffenes Tochterunternehmen zuständig ist und anderer Auffassung über die Höhe des Systemrisikopuffers ist, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen.
2) Die FMA kann Systemrisikopufferquoten aus anderen EWR-Mitgliedstaaten für in Liechtenstein bewilligte Banken und Wertpapierfirmen hinsichtlich Risikopositionen, die in diesem EWR-Mitgliedstaat belegen sind, anerkennen. Die FMA zeigt die Anerkennung der EFTA-Überwachungsbehörde, den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie dem die Systemrisikopufferquote festlegenden EWR-Mitgliedstaat an. Die FMA berücksichtigt dabei die Informationen, die der die Pufferquote festlegende EWR-Mitgliedstaat nach Art. 133 Abs. 11 bis 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegt.
Überschrift vor Art. 7l
5. Kapitalerhaltungsmassnahmen und -vorsorge
Art. 7l
Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags
1) Banken und Wertpapierfirmen berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4c des Bankengesetzes durch Multiplikation der gemäss Abs. 2 berechneten Summe mit dem gemäss Abs. 3 festgelegten Faktor. Massnahmen nach Art. 4c Abs. 2 Bst. a, b oder c des Bankengesetzes setzen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag herab.
2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:
a) Zwischengewinne, die gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Massnahmen nach Art. 4c Abs. 2 Bst. a, b oder c des Bankengesetzes erwirtschaftet wurden; zuzüglich
b) der Gewinne zum Jahresende, die gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Massnahmen nach Art. 4c Abs. 2 Bst. a, b oder c des Bankengesetzes erwirtschaftet wurden; abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.
3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
b) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
c) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
d) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
"Qn " bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
5) Banken und Wertpapierfirmen treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage nachzuweisen.
Art. 7m
Ausschüttung bei Unterschreiten der kombinierten Kapitalpufferanforderung
Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 4c Abs. 2 Bst. a, b oder c des Bankengesetzes zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen an:
a) von der Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
aa) hartem Kernkapital;
bb) zusätzlichem Kernkapital;
cc) Ergänzungskapital;
b) Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
c) gemäss Art. 7l Abs. 1 berechneter ausschüttungsfähiger Höchstbetrag;
d) Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
aa) Dividendenzahlungen;
bb) Aktienrückkäufe;
cc) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;
dd) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.
Art. 18a Abs. 2 Bst. b
2) Von einer Rückzahlung im Rahmen der Einlagensicherung ausgeschlossen sind:
b) die Eigenmittelbestandteile gemäss Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Art. 18g Abs. 4 und 5
4) Kommt eine Zweigstelle den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einlagensicherung bzw. dem Anlegerschutz nicht nach, ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Bewilligung erteilt hat, hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese ergreift im Zusammenwirken mit der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen.
5) Kommt eine Zweigstelle trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Bewilligung erteilt hat, von der Sicherungseinrichtung ausgeschlossen werden.
Sachüberschrift vor Art. 21c
Aufgehoben
Art. 21c
Aufgaben von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
1) Der Verwaltungsrat genehmigt in Bezug auf die Phase des Konjunkturzyklus regelmässig die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld ("Risikopolitik"). Er überprüft regelmässig die Risikopolitik.
2) Die Geschäftsleitung beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller wesentlichen Risiken und stellt dazu ausreichend Ressourcen und Zeit bereit. Sie beteiligt sich an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle hinsichtlich wesentlicher Risiken.
3) Für das Risikomanagement, insbesondere das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos, des Konzentrations- bzw. Klumpenrisikos, des Restrisikos, des Verbriefungsrisikos, des Reputationsrisikos, des Marktrisikos, des Zinsänderungsrisikos, des operationellen Risikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos einer übermässigen Verschuldung und des mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risikos, hat die Geschäftsleitung die Vorgaben nach Art. 21d bis 21r zu beachten. Das Risikomanagement richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften in den Anhängen 4 bis 4.5.
4) Dem Verwaltungsrat und dem Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - ist ein angemessener Zugang zu Informationen über die Risikosituation der Bank oder Wertpapierfirma und, soweit erforderlich und angebracht, zum Risikomanagement einzuräumen. Bei Bedarf kann auch der Rat externer Sachverständiger eingeholt werden.
5) Der Verwaltungsrat und der Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind.
6) Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls kein Risikoausschuss eingerichtet wurde, der Verwaltungsrat, kann unmittelbar bei der internen Revision und dem Bereich Risikomanagement Auskünfte einholen.
7) Die Geschäftsleitung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank oder Wertpapierfirma zu bilden. Die Geschäftsleitung hat bei ihrer Berichterstattung an den Verwaltungsrat jedenfalls alle wesentlichen Risiken mitzuteilen und die Risikomanagementvorschriften des Bankengesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Verordnung zu beachten.
8) Die Revisionsstelle hat jährlich in ihrem Revisionsbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der in Bezug auf das Risikomanagement getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.
Art. 21d
Grundzüge des Risikomanagements
1) Soweit nach Art, Umfang oder Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen, kann die FMA von einer Bank oder Wertpapierfirma verlangen, dass eine von den operativen Geschäftsbereichen unabhängige Risikomanagement-Funktion geschaffen wird. Die Risikomanagement-Funktion hat über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen zur Aufgabenerfüllung und einen ausreichenden Zugang zum Verwaltungsrat und zur Geschäftsleitung zu verfügen. Die FMA kann zulassen, dass diese Funktion unter der gleichen Leitung wie die Compliance-Funktion nach Art. 34a steht.
2) Die Aufgaben der Risikomanagement-Funktion umfassen insbesondere:
a) die Erkennung, Messung und Meldung aller wesentlicher Risiken an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung;
b) die Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie der Bank oder Wertpapierfirma und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement;
c) die Sicherstellung eines vollständigen Überblicks über das gesamte Risikospektrum, insbesondere über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage der Bank oder Wertpapierfirma.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Risikomanagement-Funktion dem Verwaltungsrat auch unabhängig von der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äussern und ihn warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf die Bank oder Wertpapierfirma auswirken oder auswirken könnten.
4) An der Spitze der Risikomanagement-Funktion steht ein Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma es nicht rechtfertigen, speziell zu diesem Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenskonflikt besteht.
5) Der Leiter der Risikomanagement-Funktion kann nur vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden. Er kann bei Bedarf den Verwaltungsrat direkt informieren.
Art. 21e
Risikoausschuss
1) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung, müssen einen Risikoausschuss, der sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt, einrichten. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die allgemeine Verantwortung für Risiken verbleibt beim Verwaltungsrat.
2) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählen:
a) die Beratung des Verwaltungsrats zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Bank oder Wertpapierfirma;
b) die Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Kontrolle der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung;
c) die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen das Geschäftsmodell und die Risikostrategie der Bank oder Wertpapierfirma angemessen berücksichtigt und, sofern dies nicht der Fall ist, die Vorlage eines Plans mit Abhilfemassnahmen;
d) die Prüfung, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität sowie die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
3) Die FMA kann Banken und Wertpapierfirmen, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, gestatten, den Risiko- und Prüfungsausschuss zu kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für beide Ausschüsse.
Art. 21f
Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) In den Fällen nach Art. 22 Abs. 2b des Bankengesetzes prüft die FMA unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte einer Bank oder Wertpapierfirma, ob diese sich bei der Bewertung eines Finanzinstruments oder der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.
2) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung nach Abs. 1 und Art. 35b des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 21g
Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die interne Kapazitäten gemäss Art. 22 Abs. 2b des Bankengesetzes entwickelt haben, melden die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, der FMA. Die Meldung der Ergebnisse ihrer Berechnungen hat zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in von der FMA festgelegten Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA und den Europäischen Aufsichtsbehörden die Ergebnisse der Berechnungen nach Abs. 1 entsprechend dem von den Europäischen Aufsichtsbehörden erstellten Muster zu übermitteln. Erstellt die FMA spezifische Portfolios, so tut sie dies in Abstimmung mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und stellt sicher, dass die Banken und Wertpapierfirmen die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die Portfolios der Europäischen Aufsichtsbehörden melden.
3) Die FMA überwacht anhand der von den Banken oder Wertpapierfirmen gemäss Abs. 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, ausser für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Banken oder Wertpapierfirmen ergeben. Die FMA bewertet die Qualität dieser Ansätze einmal jährlich und konzentriert sich dabei insbesondere auf:
a) die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;
b) Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Vielfalt aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
4) Wenn bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen erheblich von der Mehrheit der anderen Banken oder Wertpapierfirmen abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die FMA die Gründe dafür. Stellt die FMA eine Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen einer Bank oder Wertpapierfirma fest, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, hat sie angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu ergreifen.
5) Die Entscheidungen der FMA über die Angemessenheit von Abhilfemassnahmen gemäss Abs. 4 müssen mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Massnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher:
a) nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen;
b) keine falschen Anreize schaffen; oder
c) kein Herdenverhalten verursachen.
6) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 bis 5 und Art. 35b des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 21h
Kredit- und Gegenparteienrisiko
1) Für das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos gelten die folgenden Vorgaben:
a) die Gewährung von Krediten hat nach soliden und klar definierten Kriterien zu erfolgen;
b) die Verfahren für die Bewilligung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar zu regeln;
c) für die laufende Verwaltung und Überwachung der Kredite, einschliesslich die Erkennung und die Verwaltung von Problemkrediten und die Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, sind wirksame Systeme einzusetzen;
d) die Diversifizierung der Kreditportfolios hat den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie der Bank angemessen zu sein;
e) die Bank oder Wertpapierfirma verfügt über interne Methoden, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten kann. Diese internen Methoden dürfen sich nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Wenn die Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur oder der Tatsache beruhen, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, sind von der Bank oder Wertpapierfirma darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihrer Eigenmittel in Betracht zu ziehen.
2) Gemäss Art. 124 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anstelle des in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikogewichtes folgendes Risikogewicht anzuwenden:
a) bei Wohnliegenschaften mit einem Beleihungswert von bis zu 66 2/3 %: 35 %;
b) bei Wohnliegenschaften mit einem Beleihungswert von mehr als 66 2/3 % bis und mit 80 %: 50 %.
Art. 21i
Restrisiko
Das Restrisiko, dass die von der Bank oder Wertpapierfirma eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, ist unter anderem mittels schriftlicher Richtlinien von Banken und Wertpapierfirmen zu adressieren und zu steuern.
Art. 21k
Konzentrationsrisiko
1) Das Konzentrations- bzw. Klumpenrisiko, welches aus Risikopositionen gegenüber derselben Gegenpartei, einschliesslich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien mit denselben Dienstleistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus grossen indirekten Kreditrisiken (z.B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, ist unter anderem mittels schriftlicher Richtlinien von Banken und Wertpapierfirmen zu adressieren und zu steuern.
2) Folgende Risikopositionen sind vollständig von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 124 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der EWR-Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;
c) Risikopositionen einer Bank oder Wertpapierfirma, einschliesslich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher die Bank oder Wertpapierfirma gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Art. 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
d) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschliesslich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Banken oder Zentralkreditinstitute, denen die Bank aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angehört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;
e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Banken gegenüber Banken, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Banken an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;
f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Banken oder Wertpapierfirmen, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
g) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten;
h) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden;
i) 50 % der als ausserbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status einer Bank besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
k) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;
l) Aktiva, die Forderungen und sonstige Kredite an anerkannte Börsen darstellen.
Art. 21l
Verbriefungsrisiko
1) Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen die Bank als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, einschliesslich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), sind mittels angemessener Vorschriften und Verfahren zu bewerten und zu adressieren, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
2) Banken, die als Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, müssen über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmässigen als auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
Art. 21m
Marktrisiko
1) Zur Ermittlung, Messung und Steuerung der Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken haben Banken und Wertpapierfirmen Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen.
2) Die Bank oder Wertpapierfirma hat Massnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorzusehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.
3) Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken.
4) Banken und Wertpapierfirmen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäss Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; Banken und Wertpapierfirmen müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen.
5) Wenn Banken und Wertpapierfirmen das Verfahren nach Art. 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verringerung der Nettopositionen nutzen, ist sicherzustellen, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.
Art. 21n
Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
Zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch haben Banken und Wertpapierfirmen entsprechende Systeme einzuführen.
Art. 21o
Operationelles Risiko und Modellrisiko
Zur Messung und Steuerung operationeller Risiken, einschliesslich des Modellrisikos und selten eintretender Ereignisse mit gravierenden Auswirkungen, haben Banken und Wertpapierfirmen Richtlinien zu erlassen. Darin ist unter anderem auch festzulegen, was als operationelles Risiko gilt. Die Banken und Wertpapierfirmen haben über Ausweich- und Notfallpläne zu verfügen, die sicherstellen, dass die Bank oder Wertpapierfirma ihre Tätigkeit ohne Unterbruch aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten.
Art. 21p
Liquiditätsrisiko
1) Zur Sicherstellung angemessener Liquiditätspuffer haben Banken und Wertpapierfirmen über robuste Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zuzuschneiden und haben unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken zu umfassen.
2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 müssen die Komplexität, das Risikoprofil und den Geschäftsbereich der Bank oder Wertpapierfirma sowie die vom Verwaltungsrat festgelegte Risikotoleranz berücksichtigen. Sie müssen zudem die Bedeutung der Bank oder Wertpapierfirma in jedem Land, in dem sie tätig ist, widerspiegeln. Banken und Wertpapierfirmen informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz.
3) Banken und Wertpapierfirmen verfügen über Liquiditätsrisikoprofile, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.
4) Die FMA überwacht die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, wie in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen. Wenn die Entwicklungen die Destabilisierung einzelner Banken oder Wertpapierfirmen oder des Systems zur Folge haben können, ergreift die FMA wirksame Massnahmen.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen zu entwickeln. In diese Methoden sind die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögensgegenständen, Passivposten und Ausserbilanzposten, einschliesslich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben zwischen belehnten und unbelehnten Vermögensgegenständen zu unterscheiden. Unbelehnte Vermögensgegenstände müssen jederzeit, insbesondere in Krisensituationen, verfügbar sein. Banken und Wertpapierfirmen haben bei der Unterscheidung auch die juristische Einheit, bei der die Vermögensgegenstände verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie die zeitnahe Liquidierbarkeit zu berücksichtigen und zu überwachen, wie die Vermögensgegenstände zeitnah liquidiert werden können.
7) Banken und Wertpapierfirmen haben ausserdem den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelehnten Vermögensgegenständen zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des EWR, Rechnung zu tragen.
8) Eine Bank oder Wertpapierfirma hat, um unterschiedlichen Stresssituationen standhalten zu können, verschiedene Mittel für die Minimierung des Liquiditätsrisikos, einschliesslich eines Limitensystems und Liquiditätspuffern, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen in Erwägung zu ziehen. Diese Vorkehrungen sind regelmässig zu überprüfen.
9) Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren sind Alternativszenarien in Erwägung zu ziehen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungspositionen zugrunde liegen, mindestens jährlich zu überprüfen. Zu diesem Zweck adressieren die Alternativszenarien insbesondere Ausserbilanzposten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich jener von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen Zweckgesellschaften, bei denen die Bank oder Wertpapierfirma als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet.
10) Banken und Wertpapierfirmen haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade zu berücksichtigen.
11) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte aufzustellen, wobei die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Abs. 9 einzubeziehen sind.
12) Für den Fall von Liquiditätskrisen haben Banken und Wertpapierfirmen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmassnahmen zu verfügen, um etwaige Liquiditätsengpässe auch bei Zweigniederlassungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu überwinden. Diese Pläne sind von den Banken und Wertpapierfirmen regelmässig, jedoch mindestens jährlich zu erproben, gemäss den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Abs. 9 zu aktualisieren, der Geschäftsleitung zu melden und von dieser zu genehmigen, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können.
13) Die notwendigen operativen Massnahmen sind von den Banken und Wertpapierfirmen im Voraus zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne im Sinne von Abs. 12 sofort umgesetzt werden können. Bei Banken bestehen solche operativen Massnahmen wie im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Zu den notwendigen operativen Massnahmen zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen die Bank Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.
Art. 21q
Risiko einer übermässigen Verschuldung
1) Zur Ermittlung, Messung und Steuerung des Risikos einer übermässigen Verschuldung haben Banken und Wertpapierfirmen Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen. Indikatoren für das Risiko einer übermässigen Verschuldung sind insbesondere die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen das Risiko einer übermässigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Banken und Wertpapierfirmen im Hinblick auf das Risiko einer übermässigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.
Art. 21r
Risiko der Vergütungspolitik und -praxis
Für das Management von mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken haben Banken und Wertpapierfirmen die Bestimmungen nach Anhang 4.4 einzuhalten.
Art. 21s
Technische Kriterien der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA überprüft und bewertet zusätzlich zum Kredit-, Markt- und operationellen Risiko:
a) die Ergebnisse der von Banken und Wertpapierfirmen durchgeführten Stresstests nach Art. 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit sie einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden;
b) das Ausmass, in dem Banken und Wertpapierfirmen Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und das Management dieser Risiken durch die Banken und Wertpapierfirmen, einschliesslich der Einhaltung der Vorschriften über Grosskredite nach Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Anforderungen nach Art. 21k;
c) die Robustheit, Eignung und Umsetzung der von Banken und Wertpapierfirmen vorgesehenen Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos;
d) die Angemessenheit der Eigenmittel, die eine Bank oder Wertpapierfirma zur Unterlegung der von ihr verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschliesslich des Grads an erreichter Risikoübertragung;
e) die Liquiditätsrisiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist, sowie deren Messung und Steuerung, einschliesslich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne;
f) die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem;
g) die Ergebnisse der Stresstests von Banken und Wertpapierfirmen, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden;
h) den Belegenheitsort der Risikopositionen der Bank oder Wertpapierfirma;
i) das Geschäftsmodell der Bank oder Wertpapierfirma;
k) die Bewertung des Systemrisikos gemäss den Kriterien des Art. 35a des Bankengesetzes.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. e führt die FMA in regelmässigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements der Banken und Wertpapierfirmen durch und fördert die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen trägt die FMA der Rolle der Banken und Wertpapierfirmen an den Finanzmärkten Rechnung. Die FMA berücksichtigt die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten in gebührendem Masse.
3) Wird von der FMA festgestellt, dass eine Bank oder Wertpapierfirma mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift sie geeignete Massnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass die Bank oder Wertpapierfirma auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.
4) Um die in Art. 35a Abs. 1 des Bankengesetzes vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüft die FMA auch, ob die gemäss Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches der Bank oder Wertpapierfirma ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräussern oder abzusichern.
5) Die FMA überprüft das Zinsänderungsrisiko, dem Banken oder Wertpapierfirmen bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Massnahmen sind zumindest dann zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert im Anlagebuch aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten oder einer in den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden definierten Änderung um mehr als 20 % der Eigenmittel absinkt.
6) Die FMA überprüft das Risiko einer übermässigen Verschuldung, wie es aus den Indikatoren für eine übermässige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäss Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Die FMA entscheidet unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Bank oder Wertpapierfirma über die Angemessenheit der Verschuldungsquote einer Bank oder Wertpapierfirma und der von dieser zur Steuerung dieses Risikos eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen.
7) Die FMA überprüft die Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Banken und Wertpapierfirmen, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zur Erfüllung ihrer Pflichten. Dafür machen Banken und Wertpapierfirmen der FMA Tagesordnungen und Begleitdokumente der Sitzungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Ausschüsse des Verwaltungsrats sowie die Ergebnisse der internen oder externen Bewertung der Leistung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Verlangen zugänglich.
8) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 bis 7 und Art. 35a des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 22 Abs. 2
2) Für Wertpapierfirmen mit beschränktem Tätigkeitsbereich kann die FMA mit der Bewilligung im Rahmen der privatrechtlichen Vorschriften Vereinfachungen der Jahresrechnung erlauben.
Art. 24e Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 Ziff. 8
1) Der Anhang ist wie folgt zu gliedern und hat mindestens die folgenden Informationen zu enthalten:
6. Angabe der Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Jahresgewinn/-verlust gemäss Art. 24c Abs. 1 Ziff. 22 und Bilanzsumme.
2) Im Anhang sind zusätzlich die folgenden Angaben zu machen:
8. aufgeschlüsselt nach EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen die Bank oder Wertpapierfirma über eine Niederlassung verfügt, und auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:
a) Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort;
b) Gesamtnettoumsatz;
c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
d) Gewinn oder Verlust vor Steuern;
e) Steuern auf Gewinn oder Verlust;
f) erhaltene staatliche Beihilfen.
Art. 24g Abs. 3
3) Die Reserven für eigene Aktien oder Anteile des Mutterunternehmens sind im Posten "Kapitalreserven" (Passivposten 10) zu erfassen.
Art. 24m Abs. 1
1) Der Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und der konsolidierte Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht) sind in gedruckter Form zu veröffentlichen. Die Geschäftsberichte und die konsolidierten Geschäftsberichte sowie der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind der Presse und jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.
Überschriften vor Art. 28
III. Aufnahme der Geschäftstätigkeit
A. Bewilligungsgesuche
Art. 28a
Erleichterungen und Verschärfungen
1) Die FMA bewilligt Erleichterungen bei Bewilligungen nur, wenn:
a) dies im Bankengesetz, in dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen ist; und
b) das Bankengesetz, diese Verordnung oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine anderen Voraussetzungen vorsehen und der Gesuchsteller nachweist, dass die Befolgung der gesetzlichen Auflagen für ihn mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wäre.
2) Verschärfungen kann die FMA insbesondere anordnen, wenn:
a) dies im Bankengesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen ist;
b) der Zweck der bankengesetzlichen Vorschriften oder der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur auf diesem Weg erreicht werden kann; oder
c) sie aus Gründen der Finanzmarktstabilität erforderlich sind.
Art. 29 Abs. 1
1) Die für den Verwaltungsrat, die Leitung der internen Revision und des Risikoausschusses sowie die für die Geschäftsleitung vorgesehenen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.
Art. 29a
Mandatsgrenzen für Organmitglieder
1) Bei Banken oder Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung darf Mitglied der Geschäftsleitung nicht sein, wer:
a) in einer Bank oder Wertpapierfirma Mitglied der Geschäftsleitung ist; oder
b) in zwei weiteren Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist.
2) Bei Banken oder Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung darf Mitglied des Verwaltungsrats nicht sein, wer:
a) in einer anderen Bank oder Wertpapierfirma Mitglied der Geschäftsleitung ist und bereits in zwei weiteren Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist; oder
b) in vier Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist.
3) Bei der Berechnung gelten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei Unternehmen wahrgenommen werden:
a) die derselben Unternehmensgruppe angehören;
b) die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind;
c) an denen die Bank oder Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung hält.
4) Mandate als Verwaltungsrat oder Geschäftsleiter in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen sowie Mandate als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaats im Verwaltungsrat einer Bank oder Wertpapierfirma werden für die Berechnung nach Abs. 2 Bst. b nicht berücksichtigt.
5) Die FMA kann auf Antrag neben den nach Abs. 2 und 3 zulässigen Verwaltungsratsmandaten die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandats genehmigen. Sie hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über derartige Genehmigungen regelmässig zu informieren.
Art. 29b
Nominierungsausschuss
1) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses nehmen bei der Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahr.
2) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er ermittelt die Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen in der Geschäftsleitung bzw. bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats. Hierbei bewertet der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des betreffenden Organs und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand.
b) Er bewertet regelmässig, jedoch zumindest jährlich, die Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats und empfiehlt nötigenfalls Änderungen.
c) Er beurteilt regelmässig, jedoch zumindest jährlich, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit und teilt die Beurteilung dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung mit.
d) Er überprüft den Kurs des Verwaltungsrats bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an den Verwaltungsrat.
3) Der Nominierungsausschuss hat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats durch eine einzelne Person oder eine Gruppe nicht in einer Weise beeinflusst wird, die den Interessen der Bank oder Wertpapierfirma nachteilig ist.
4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater beiziehen. Zu diesem Zweck erhält er von der Bank oder Wertpapierfirma angemessene Finanzmittel.
Art. 29c
Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung
Banken oder Wertpapierfirmen, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Art. 7a Abs. 6, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Abs. 2a und 5 bis 8 und Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und d bis f des Bankengesetzes sowie Art. 24e Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 Ziff. 8, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a, 29b und Anhang 4.4 Ziff. 1 und 2 erfüllen.
Art. 30
Guter Ruf
1) Die für die Geschäftsleitung oder den Verwaltungsrat einer Bank oder Wertpapierfirma vorgesehenen Personen müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen. Zu diesem Zweck konsultiert die FMA auch die Datenbank der Europäischen Aufsichtsbehörden über Verwaltungssanktionen.
2) Die FMA prüft aufgrund des eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind.
Art. 31 Abs. 2 Bst. a
2) Das Geschäftsreglement legt die Organisation sowie die Grundsätze der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Führung der Bank oder Wertpapierfirma fest. Es enthält insbesondere:
a) die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, der Compliance-Funktion, der internen Revision sowie - sofern sie von der Bank oder Wertpapierfirma einzurichten sind - der Risikomanagement-Funktion und der Ausschüsse des Verwaltungsrats.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a
1) Erscheint die Errichtung einer betriebseigenen internen Revision als nicht angemessen, können die Aufgaben der internen Revision übertragen werden an:
a) die interne Revision des Mutterunternehmens oder die interne Revision einer anderen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft, sofern es sich bei dieser um eine Bank, eine Wertpapierfirma oder einen anderen staatlich beaufsichtigten Finanzintermediär (z.B. Versicherungsunternehmen) handelt;
Art. 35a Abs. 1 Bst. p und Abs. 2
1) Für folgende Tätigkeiten von Banken im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung:
p) Ausgabe von E-Geld.
2) Für Finanzinstitute im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung für die in Abs. 1 Bst. b bis p genannten Tätigkeiten.
Art. 36
Verzeichnis der Banken, Wertpapierfirmen und anerkannten Revisionsstellen
Die FMA legt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Banken, Wertpapierfirmen, der bewilligten Zweigstellen von ausländischen Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen sowie der anerkannten Revisionsstellen an.
Art. 38a
Zusammenarbeit
1) Bei der Überwachung der Tätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen, die insbesondere durch die Errichtung von Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten Geschäfte betreiben, arbeitet die FMA mit den zuständigen Behörden der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten eng zusammen.
2) Sie tauscht die erforderlichen Informationen, insbesondere über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse, aus, die die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen und die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erleichtern können, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Banken oder Wertpapierfirmen, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Begrenzung von Grosskrediten, andere Faktoren, die das von Banken oder Wertpapierfirmen ausgehende Systemrisiko beeinflussen können, verwaltungsmässige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle, zu erleichtern.
3) Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Liquiditätsüberwachung im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 41a bis 41q des Bankengesetzes über die von Zweigstellen ausgeübten Tätigkeiten, wenn diese Information dem Schutz der Einleger und Anleger im Aufnahmemitgliedstaat dienen.
4) Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden. Die FMA informiert in diesen Fällen detailliert über die Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans sowie über diesbezüglich ergriffene Aufsichtsmassnahmen.
5) Die FMA informiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wie sie deren Informationen nach Abs. 1 bis 4 berücksichtigt. Auf Verlangen übermittelt die FMA entsprechende Erläuterungen.
6) Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäss Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Massnahmen ab, kann sie die Europäischen Aufsichtsbehörden mit der Angelegenheit befassen.
7) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates um Auskunft ersuchen, wie die nach Abs. 1 bis 4 bereitgestellten Informationen berücksichtigt wurden und welche Massnahmen auf dieser Grundlage ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Sind die Massnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Ansicht der FMA nicht ausreichend, kann die FMA nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Europäischen Aufsichtsbehörden informiert hat, selbst geeignete Massnahmen ergreifen.
8) Die FMA kann alle Fälle an die Europäischen Aufsichtsbehörden verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Art. 43a
Aufgehoben
Art. 44
Grundsatz
1) Die Revisionsstellen prüfen und legen im Revisionsbericht klar dar, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma den Art. 4 bis 14a des Bankengesetzes, den Statuten und den Reglementen entspricht und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 15 bis 26a des Bankengesetzes dauernd erfüllt sind (Aufsichtsprüfung); und
b) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Rechnungsprüfung).
2) Die Revisionsstelle erstellt eine Risikoanalyse über die Bank oder Wertpapierfirma. Aus dieser bestimmt die Revisionsstelle eine Prüfstrategie, die die Prüftiefe und Prüfperiodizität der einzelnen Prüfgebiete festlegt.
3) Die Revisionsstelle hat bei ihrer Prüfung die Grundsätze der Prüfung einzuhalten.
4) Die FMA legt das Nähere in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Berichterstattung, einschliesslich der Grundsätze der Prüfung und des Prüfungsgegenstandes;
b) die Gliederung des Revisionsberichts;
c) die Frist zur Einreichung des Revisionsberichts sowie dessen Verteilung.
Art. 45 bis 49
Aufgehoben
Art. 56a Abs. 1 Bst. d
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines geregelten Marktes wird von der FMA erteilt, wenn:
d) der Betreiber durch seine Reglemente und Organisation die Erfüllung der Pflichten nach Art. 30s des Bankengesetzes sowie nach diesem Artikel gewährleistet;
Art. 56b Abs. 1 Bst. d und f
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems wird von der FMA erteilt, wenn:
d) der Betreiber durch seine Reglemente und Organisation die Erfüllung der Pflichten nach Art. 30t des Bankengesetzes sowie nach diesem Artikel gewährleistet;
f) eine anerkannte Revisionsstelle für Banken bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob das multilaterale Handelssystem die Verpflichtungen, die sich aus dem Bankengesetz, dieser Verordnung und ihrer eigenen Reglemente ergeben, erfüllt;
Überschrift vor Art. 56c
VIa. Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis
Art. 56c
Mitteilungspflichten
Die Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis hat im Sinne des Art. 30v Abs. 3 Satz 2 des Bankengesetzes der jeweiligen Verwahrstelle der Depotbank mitzuteilen, dass es sich bei Depots und Konten im eigenen Namen jedoch auf fremde Rechnung um treuhänderisch für Kunden gehaltene Anlagen handelt.
Überschrift vor Art. 56d
VII. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Art. 56d
Grundsatz
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden vorbehaltlich Art. 56e die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.
Art. 56e
Offenlegung der Identität des Hinweisgebers von Gesetzesverstössen
Die aussergerichtliche Schlichtungsstelle ist zur Bearbeitung von Meldungen drohender oder tatsächlicher Verstösse gegen das Bankengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur dann verpflichtet, wenn der Hinweisgeber seine Identität der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle gegenüber offenlegt.
Anhang 1
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäss dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).
Anhang 2 Abschnitt A Abs. 3
3) Geldmarktinstrumente, d.h. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate oder Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, gelten als erstklassig, wenn sie von kompetenten Ratingagenturen bewertet werden und von jeder kompetenten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Eine Ratingagentur wird als kompetent angesehen, wenn sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine Ratingagentur im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
Anhang 3 Ziff. 15 Abs. 1, Ziff. 19a Abs. 2, Ziff. 37 Abs. 10 und 11, Ziff. 69 Nr. 9 sowie Ziff. 81 Abs. 3
15. Aktivposten 2: Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
1) Unter dem Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind) sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind unter den Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren von öffentlichen Emittenten (Aktivposten 5a) auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls unter den Forderungen gegenüber Kunden (Aktivposten 4).
19a. Aktivposten 8: Anteile an verbundenen Unternehmen
2) Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind sämtliche von der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma gehaltenen Anteile an direkt von ihr oder direkt oder indirekt vom obersten Mutterunternehmen gehaltenen Tochterunternehmen (Mehrheitsbeteiligungen) auszuweisen. Von der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene Anteile an dem obersten Mutterunternehmen sind unter dem Posten "Eigene Aktien oder Anteile" (Aktivposten 12) auszuweisen.
37. Ausserbilanzposten 3: Derivative Finanzinstrumente
10) Auszuweisen sind die Kontraktvolumen aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften. Als Kontraktvolumen gelten die Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. die Nominalwerte ("underlying value" bzw. "notional amount"), entsprechend den Vorschriften von Art. 273 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Kontraktvolumen auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma Makler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ("exchange traded") und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär, sind die Kontraktvolumen nicht auszuweisen.
Für Optionen sind folgende Werte massgebend:
1. Kauf Call/Verkauf Put: Forderungsseite = Aktueller Marktwert × Anzahl Basiswerte;
2. Verkauf Call/Kauf Put: Forderungsseite = Ausübungspreis × Anzahl Basiswerte.
11) Das Kontraktvolumen entspricht der Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. den Nominalwerten ("underlying value" bzw. "notional amount"), wobei die Vorschriften von Art. 273 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen. Es werden die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Kunden- und Eigengeschäften berücksichtigt. Geschäfte im Auftrag anderer Banken und Wertpapierfirmen gelten als Kundengeschäfte.
69. Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (Position 2)
9. Erläuterungen zur Bewertung der Sicherheiten für Kredite, insbesondere wichtige Kriterien für die Ermittlung der Verkehrs- und Beleihungswerte.
81. Angabe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie qualifiziert Beteiligten; Organkredite und Transaktionen mit nahe stehenden Personen
3) Als Organkredite im Sinne der Rechnungslegung gelten auf Einzelinstitutsebene alle Forderungen der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber Organen der Bank oder Wertpapierfirma sowie gegenüber Organen des Mutterunternehmens. Wird eine konsolidierte Jahresrechnung einer Subholding veröffentlicht, so sind zusätzlich Forderungen gegenüber Organen der Subholdinggesellschaft zu berücksichtigen. Auf konsolidierter Ebene gelten als Organkredite alle Forderungen des Mutterunternehmens und der einzelnen Gruppengesellschaften gegenüber Organen des Mutterunternehmens. Als Organe gelten Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (Verwaltungsrat, auch Bankrat oder Aufsichtsrat), der obersten Geschäftsleitung (Geschäftsführungsorgan), eines Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung, der aktienrechtlichen Revisionsstelle und die diesen nahe stehenden Personen und Gesellschaften.
Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 8 Abs. 2
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
1) Die vorliegenden Richtlinien beschreiben Mindeststandards zur Messung, Bewirtschaftung und Überwachung von Zinsrisiken und konkretisieren damit die entsprechenden Bestimmungen im Bankengesetz und in dieser Verordnung.
8. Interne Risikokontrolle
2) Die Messung der Zinsrisiken, die Überwachung der Limiten sowie die Berichterstattung haben durch eine von der Transaktionsausführung unabhängige Einheit zu erfolgen. Diese Einheit ist zudem dafür verantwortlich, dass die Zinsrisiken vollständig (alle Geschäftsbereiche) und in allen Aspekten im Risikokontrollsystem der Bank erfasst werden. Alle erstellten Meldungen bzw. Risikoreports sind direkt an die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung oder nach Art. 21c an den Verwaltungsrat oder den Risikoausschuss zu senden.
Anhang 4.1 Ziff. 1 Abs. 3, Ziff. 3 Abs. 4, Ziff. 9 Abs. 2 und Ziff. 10 Abs. 1
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
3) Die Richtlinien gelten für alle der FMA als Aufsichtsbehörde unterstehenden Banken. Für liechtensteinische Bankkonzerne mit in- und ausländischen Niederlassungen und Tochterunternehmen sind diese Richtlinien sowohl auf Basis Einzelinstitut als auch auf konsolidierter Basis zu implementieren.
3. Erläuterungen
4) Engagements im Handelsbuch sind von den vorliegenden Richtlinien grundsätzlich nicht ausgenommen. Sie werden allenfalls bankintern anders gesteuert und auch in Bezug auf die Risikovorsorge anders behandelt als Engagements im Anlagebuch. Sofern - wo länderrisikomässig relevant - das Management von Marktrisiken, wie z.B. Zinsrisiko, Währungsrisiko und Aktienkursrisiko, mit Länderlimiten und dem entsprechenden Kontrollsystem organisiert wird, ist es als Teil des Länderrisikomanagementsystems zu betrachten. Neben den vorliegenden Richtlinien gelten uneingeschränkt die "Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten" gemäss Anhang 4.2.
9. Erläuterungen
2) Bei der Bewertung der Auslandengagements und der Risikovorsorge können Unterschiede zwischen Regelungen im Anlagebuch und jenen im Handelsbuch auftreten. Bei beiden Büchern jedoch gilt, dass die Risikovorsorge auch den Diversifizierungsgrad des gesamten Portefeuilles in Betracht ziehen kann.
10. Reporting und Offenlegung
1) Die Länderrisikoengagements sowie die Erläuterungen für grosse Abweichungen zwischen den eigenen Bonitätsklassen und den Einschätzungen extern verfügbarer Länderbeurteilungen sind Teil des Risikoreportings der Bank. Sie sind regelmässig im Rahmen dieses Reportings, mindestens aber auf die Abschlusstermine hin, an den Verwaltungsrat und, sofern ein solcher eingerichtet ist, an den Risikoausschuss zu rapportieren. Ausserordentliche Veränderungen sind unverzüglich zu rapportieren.
Anhang 4.2 Ziff. 1 Abs. 3, Ziff. 2 Abs. 2 sowie Beilage 1
1. Ziel und Zweck sowie Geltungsbereich der Richtlinien
3) Werden in einem Bankkonzern in- und ausländische Niederlassungen und Tochterunternehmen zum Zweck des Risikomanagements in Gruppen (Gesamtbanken) zusammengefasst, so ist das gesamthafte Risikomanagement zusätzlich auf der Stufe des Bankkonzerns zu regeln. Die dabei massgebenden Grundsätze sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Deren Festlegung ist dem jeweiligen Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zu überlassen.
2. Risikopolitik
2) Die Verantwortung für die Risikopolitik im Handel und bei der Verwendung von Derivaten liegt beim Verwaltungsrat. Die Geschäftsleitung formuliert die Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und periodisch auf ihre Angemessenheit hin beurteilt wird. Sie erlässt Vorschriften zur Umsetzung der Risikopolitik. Diese müssen insbesondere vorsehen, dass jegliche Risikoübernahme ausschliesslich durch dazu autorisierte Personen erfolgt. Für alle für die Bank wesentlichen Risiken werden Limiten ausgesetzt.
Beilage 1:
Glossarium
Absicherungslücken
Unvollständige Deckung auf abgesicherte Positionen.
Absicherungstransaktion
Transaktion zur Verminderung des Risikos einer Einzelposition oder eines Portfolios.
Add-on
Sicherheitsmarge zur Abdeckung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos während der Restlaufzeit eines Kontraktes.
Backtesting
Nachträglicher Test der Prognosequalität eines Modells. Für Value-at-Risk-Modelle wird die Qualitätsanalyse durch den Vergleich der tatsächlichen Tagesgewinn- und Tagesverlustzahlen mit den berechneten täglichen Value-at-Risk-Zahlen durchgeführt. Übertreffen Gewinn und Verlust statistisch zu häufig die Value-at-Risk-Werte, unterschätzt das Modell die Risiken tendenziell.
Bilanzstrukturmanagement
Bewirtschaftung sämtlicher Aktiven und Passiven der Bilanz und sämtlicher ausserbilanziellen Positionen bezüglich Zins- und Währungsrisiken (ohne Handelsbestände).
Bilanzstrukturrisiken
Zins- und Währungsrisiken, die aus Ungleichgewichten in der Bilanz (einschliesslich Ausserbilanzpositionen) resultieren.
Forward
Siehe Termingeschäft.
Gesamtbank
Eine Bank, einschliesslich ihrer in- und ausländischen Niederlassungen, und diejenigen ihrer Tochterunternehmen, welche für die Zwecke des Risikomanagements zu einer Einheit zusammengefasst sind. Die Zusammenfassung darf der Zielsetzung eines angemessenen Risikomanagements nicht widersprechen.
Handelsrisiken
Durch Preis- und Kursbewegungen verursachte potentielle Wertverluste (oder Gewinne) auf nicht vollständig abgesicherte Handelspositionen der Bank.
Implizite Kreditengagements
Kreditrisiken, die nicht direkt aus der Kreditvergabe, sondern in Handelstransaktionen mit Finanzinstrumenten (insbesondere mit OTC-Derivaten) eingegangen werden.
Interne Risikokontrolle
Einheiten der Bank, die gestützt auf Systeme und Verfahren Risiken (aber auch Gewinn und Verlust) messen, aggregieren, rapportieren und die Einhaltung von Risikolimiten durchsetzen.
Kassenliquiditätsrisiko
Risiko des Zahlungsverzuges.
Kreditäquivalent
Der einem Kredit vergleichbare Betrag, den eine Bank während der Laufzeit eines Kontraktes effektiv (Forderung heute) und potentiell (mögliche Zunahme des Forderungsbetrages in der Zukunft aufgrund von Marktbewegungen) von einer Gegenpartei als Forderung ausstehend hat.
Kreditrisiko
Möglicher Ausfall einer Gegenpartei während der Laufzeit des Kredites bzw. Streuung der Ausfälle innerhalb einer bestimmten Bonitätskategorie um einen langfristigen Durchschnitt.
Marktliquiditätsrisiko
Risiko, dass das zu liefernde (zu erhaltende) Instrument nicht oder nur unvollständig oder nur unter grossen Preiszugeständnissen beschafft (veräussert) werden kann.
Marktrisiko
Risiko von Verlusten in bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen aufgrund von Veränderungen der Marktpreise wie z.B. Zinssätze, Wechselkurse und Aktienkurse.
Netting
Verrechnung zwischen den Gegenparteien von gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen am Fälligkeitstag einerseits und von unrealisierten Gewinnen mit unrealisierten Verlusten bei Ausfall der Gegenpartei andererseits, basierend auf bilateralen oder multilateralen Verträgen.
Option
Recht, einen bestimmten Basiswert zu einem festgelegten Preis in einer gegebenen Menge während einer begrenzten Laufzeit bzw. an einem definierten Tag zu kaufen oder zu verkaufen.
Over-the-Counter-(OTC-)Geschäft
Handel mit nicht standardisierten Finanzinstrumenten. Im Allgemeinen vereinbaren die Parteien alle Einzelheiten der Geschäfte oder einigen sich auf bestimmte vereinfachte Marktusanzen.
Rechtliche Risiken
Die in den jeweiligen juristischen Eigenheiten der Länder begründete Gefahr der Nichtanerkennung von vertraglich vereinbarten Forderungen, sei es, weil die Gegenpartei dazu nicht autorisiert war, weil vertragliche Mängel nachträglich festgestellt wurden oder weil das Finanzinstrument den rechtlichen Vorschriften widersprach.
Risikolimite
Quantitative Limiten, welche den Umfang der Risikoübernahme für bestimmte Positionen begrenzen.
Sensitivität
Grad der Wertveränderung aufgrund definierter Preis- bzw. Zinsänderungen.
Settlementrisiko
Risiko, dass die Gegenpartei in der Abwicklung der Transaktion ihre Verpflichtung nicht erfüllt.
Stresssimulation
Szenariobasierende Verfahren der simulierten Neubewertung von Handelspositionen. Die verwendeten Szenarien orientieren sich in der Regel an extremen historischen Ereignissen, künftig möglichen extremen Ereignissen oder verwenden aussergewöhnliche wirtschaftliche und politische Konstellationen. Das Verfahren gibt Aufschluss über einseitige, potentiell kostspielige Risikoexpositionen.
Swap
Kombination von Kauf- und Rückkaufsverträgen, deren Erfüllungszeitpunkt nicht zusammenfallen.
Termingeschäft
Vertrag, bei dem der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und der Zeitpunkt der Geschäftserfüllung auseinander liegen.
Value-at-Risk
Mass für die potentielle Wertveränderung eines (Handels-)Portfolios unter bestimmten Annahmen bezüglich der für die Wertentwicklung des Portfolios relevanten Faktoren (Marktkurse, Volatilitäten, Korrelationen).
Volatilitäten
Messgrösse für die Preisvariabilität eines Instrumentes.
Wiederbeschaffungswert
Marktwert der offenen Positionen zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Anhang 4.4 Überschrift, Ziff. 1, 2 Überschrift, Abs. 3 und 4 sowie Ziff. 3 und 4
Richtlinien für das Management von mit der
Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken gemäss Art. 7a BankG sowie Art. 21c und 21r
1. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis
1) Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikonehmer, und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken oder Wertpapierfirmen die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank oder Wertpapierfirma tolerierte Mass hinausgehen.
b) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten.
c) Der Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma nimmt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik an, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
d) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Verwaltungsrat angenommenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
e) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden.
f) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Leiter der Bereiche Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Verwaltungsrat unmittelbar überprüft.
g) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich - unter Berücksichtigung der liechtensteinischen Gepflogenheiten für die Festlegung der Löhne und Gehälter - zwischen den Kriterien für die Festlegung:
1. der fixen Vergütungskomponente, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
2. der variablen Vergütungskomponente, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung und Leistungen die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Massgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
2) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich folgende Grundsätze:
a) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank oder Wertpapierfirma zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
b) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus der Bank oder Wertpapierfirma und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt.
c) Die gesamte variable Vergütung darf nicht die Fähigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung einschränken.
d) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit solidem Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein. Eine garantierte variable Vergütung wird, sofern die Bank oder Wertpapierfirma über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.
e) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann.
f) Banken und Wertpapierfirmen legen für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung angemessene Werte fest. Dabei gelten folgende Grundsätze:
1. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten.
2. Abweichend von Ziff. 1 kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter auf bis zu 200 % der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
aa) Der Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung der Bank oder Wertpapierfirma voranzugehen, welche die Gründe und den Umfang der ersuchten Billigung darlegt, einschliesslich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten.
bb) Die Bank oder Wertpapierfirma setzt alle seine Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter rechtzeitig im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis.
cc) Die Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA unverzüglich über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere den vorgeschlagenen höheren Höchstwert der Quote und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung keine Beeinträchtigung der Einhaltung der Verpflichtungen der betroffenen Bank oder Wertpapierfirma aufgrund des Bankengesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschliesslich der zwingenden Eigenmittelanforderungen, entsteht.
dd) Eine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 %. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden. Mitarbeiter einer Bank oder Wertpapierfirma, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.
ee) Die Bank oder Wertpapierfirma informiert die FMA unverzüglich über die Beschlüsse seiner Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter, einschliesslich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote. Die FMA vergleicht die Methoden der Banken und Wertpapierfirmen in diesem Bereich und informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden.
3. Die Bank oder Wertpapierfirma darf den Diskontsatz nach Ziff. 1 oder 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anwenden, sofern die Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
g) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
h) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma, einschliesslich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen.
i) Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung. Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen.
k) Unter Berücksichtigung der Grösse der Bank oder Wertpapierfirma sowie der Beteiligungsmöglichkeiten bei nicht börsenkotierten Banken und Wertpapierfirmen hat ein erheblicher Anteil, mindestens aber 50 % der variablen Vergütung, aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen:
1. Aktien oder gleichwertige Beteiligungen der Bank oder Wertpapierfirma in Abhängigkeit von der Rechtsform, bei nicht börsenkotierten Banken oder Wertpapierfirmen mit Anteilen verknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente; und
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Art. 52 oder Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die Bonität der Bank oder Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.
Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen.
Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. t zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
l) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponenten, der mindestens 40 % beträgt, wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der mindestens drei bis fünf Jahre beträgt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet ist. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher erdient, als auf proportionaler Basis bestimmt. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird nach Massgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt.
m) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank oder Wertpapierfirma insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der Bank oder Wertpapierfirma, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Bank oder Wertpapierfirma führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden.
Malus- oder Rückforderungsübereinkommen können mit bis zu 100 % des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben Banken und Wertpapierfirmen genaue Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben.
n) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank oder Wertpapierfirma vor Antritt des Ruhestands, so sollte die Bank oder Wertpapierfirma fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. s festgelegten Form halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, so sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. s festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
o) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
p) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern.
3) Im Falle von Banken und Wertpapierfirmen, die in den Genuss ausserordentlicher staatlicher Unterstützung kommen, gelangen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Grundsätzen die nachfolgenden zur Anwendung:
a) Die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenmittelausstattung und einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht im Einklang steht.
b) Die FMA verlangt von den Banken und Wertpapierfirmen, dass ihre Vergütungsstruktur mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum im Einklang steht. Erforderlichenfalls sind Obergrenzen für die Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats festzusetzen.
c) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats von Banken und Wertpapierfirmen erhalten keine variable Vergütung, sofern dies nicht gerechtfertigt ist.
4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Grundsätze haben Banken und Wertpapierfirmen auf der Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen auch in Offshore-Finanzzentren anzuwenden.
2. Vergütungsausschuss und Risikoausschuss
3) Die Beschlüsse nach Abs. 2 fasst der Verwaltungsrat.
4) Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgabe des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
3. Informationspflichten
1) Die Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA die gemäss den Offenlegungskriterien nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten jährlich zu melden und die FMA nutzt diese, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Die FMA stellt diese Informationen den Europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung.
2) Banken und Wertpapierfirmen informieren die FMA einmal jährlich über die Anzahl der Personen, die in ihrem Unternehmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr beziehen. Die Anzahl dieser Personen ist einmal jährlich von der Bank oder Wertpapierfirma - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro - einschliesslich deren Aufgabenbereiche, der betreffenden Geschäftsbereiche und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämien und Pensionsbeiträgen an die FMA zu übermitteln. Diese Informationen werden von der FMA an die Europäischen Aufsichtsbehörden weitergeleitet.
4. Aufgehoben
Anhang 4.5 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e, Ziff. 3.2 Abs. 1, Ziff. 4.1 Abs. 2, Ziff. 4.3 Abs. 1, Ziff. 4.4, Ziff. 5, Ziff. 6 Abs. 2, Ziff. 7.2, Ziff. 7.3 Abs. 1, Ziff. 8 Abs. 1 und 2, Ziff. 9.2 Abs. 2 sowie Beilage (2. und 3. Begriff)
1. Zielsetzung und Inhalt
1) Banken haben auf Basis der nachfolgenden Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite sowie unter Berücksichtigung der institutsspezifischen Kreditpolitik interne Weisungen zum Ablauf des Kreditgeschäfts (Kreditprüfung, Kreditbewilligung, Kreditüberwachung und Reporting) zu erlassen, die insbesondere folgende Punkte regeln:
e) das Amortisations- und Beleihungskonzept, insbesondere die Beleihungsgrenzen und Mindest-Amortisationsraten;
3.2 Eigenmittelanforderungen
1) Bei der erstmaligen Gewährung und bei der Erhöhung von grundpfandgesicherten Krediten für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte sowie bei der Neuregelung von Benützungsvereinbarungen für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte ist ein Beleihungssatz von höchstens 80 % (Prozentsatz des Beleihungswertes) zulässig. Ein Beleihungssatz grösser als 80 % ist in Ausnahmefällen möglich, wobei diese Kreditgeschäfte dann als "exceptions to policy"- Geschäfte qualifizieren.
4.1 Allgemeines
2) Die zu beleihenden Objekte sind grundsätzlich zu besichtigen. Abweichungen davon sind in den internen Weisungen der Bank festzulegen. Die Verwendung von Bewertungsmodellen ist grundsätzlich für bestimmte Objektarten möglich, wobei deren Anwendbarkeit in den internen Weisungen der Bank festgelegt werden muss oder im konkreten Einzelfall zu begründen ist. Die Bank legt in ihren internen Weisungen die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Unabhängigkeit von Immobilienbewertern fest. Ausserrayongeschäfte sind in den internen Weisungen speziell zu regeln.
4.3 Renditeobjekte
1) Für die Bestimmungen des Beleihwertes von Renditeobjekten ist der Ertragswert massgeblich. Objektbezogene Kriterien sind angemessen zu berücksichtigen.
4.4 Kommerziell selbstgenutzte Objekte
Für die Bestimmung des Beleihungswertes von kommerziell selbstgenutzten Objekten ist die Raummiete gemäss Erfolgsrechnung des Kreditnehmers massgebend. Die Bank hat diesen Wert zu plausibilisieren. Bei der Festlegung des Beleihungswertes müssen objektbezogene Kriterien, die Abhängigkeit von Immobilie und Betreiber sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit berücksichtigt werden.
5. Beleihung
5.1 Beleihungswert
Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht überschreiten. Die Bank legt in ihren internen Weisungen die Methoden für die Bestimmung des Marktwertes und des Beleihungswertes für die verschiedenen Objekttypen fest.
5.2 Beleihungssätze
1) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Beleihungssätze pro Objektart sowie die zugrundeliegenden Werte unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikofähigkeit festzuhalten. Neben der Objektart hat sie dabei Zweck und Nutzungsmöglichkeiten der Immobilien zu berücksichtigen.
2) Für die Anwendung der Beleihungssätze sind objektbezogene Kriterien sowie schuldnerbezogene Aspekte wie insbesondere Tragbarkeit und vorhandene Vermögenswerte angemessen zu berücksichtigen. Ebenfalls adäquat einzubeziehen sind vorrangige oder gleichrangige Pfandrechte und die sich daraus ergebenden Zinsforderungen.
3) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Bedingungen für die Beleihung von speziellen Grundpfändern wie etwa nicht ausgeschiedenen Miteigentumsanteilen und Baurechten sowie die Behandlung von vor- und gleichrangigen Grundpfändern und Grundlasten zu regeln.
6. Amortisation
2) Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien und Renditeobjekten ist die Hypothekarschuld innert maximal 20 Jahren auf zwei Drittel des Beleihungswertes der Immobilie zu amortisieren.
7.2 Neubeurteilung von Bonität und Tragbarkeit
Bei Kenntnis der Bank von bonitätsrelevanten Ereignissen hat eine neue Prüfung zu erfolgen und es sind geeignete Massnahmen daraus abzuleiten. Die Bank hat in ihren internen Weisungen festzulegen, mit welcher Periodizität und unter welchen Voraussetzungen die Bonität, Tragbarkeit und Beleihung jeweils neu zu beurteilen sind. Die Festlegung der Periodizität der Neubeurteilung sowie der Konstellationen für die Neubeurteilung muss aufgrund risikorelevanter und objektbezogener Kriterien erfolgen.
7.3 Überwachung und Überprüfung von Objekten
1) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die maximal zulässigen Zeitabstände festzulegen, innerhalb derer die beliehenen Immobilien neu zu beurteilen sind. Diese Zeitabstände sind nach der Objektart, der Beleihungshöhe sowie der Marktlage zu bemessen. Bei negativen Marktveränderungen hat die Bank das Risikopotenzial abzuschätzen und die notwendigen Massnahmen zu definieren und zu ergreifen. Im Rahmen von periodisch durchzuführenden spezifischen Risikoanalysen hat die Bank die Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Hypothekarportfolios zu beurteilen. Ein Schwerpunkt hat hierbei auf den mit Bewertungsmodellen bewerteten Objekten zu liegen.
8. "Exceptions to policy"-Geschäfte
1) "Exceptions to policy"-Geschäfte im Sinne dieses Anhangs (ETP-Geschäfte) sind grundpfandgesicherte Kredite, die von der Bank ausnahmsweise in Abweichung von ihren internen Weisungen, insbesondere betreffend Bonität und Tragbarkeit, Beleihungssätze und Amortisation, vergeben werden. Ein Abweichen von den internen Weisungen und das Eingehen von ETP-Geschäften ist in begründeten Fällen möglich, muss jedoch entsprechend dokumentiert werden. Der Entscheid muss nachvollziehbar und überprüfbar sein.
2) Die Bank hat in ihren internen Weisungen Schwellenwerte oder Konstellationen zu definieren, bei deren Vorliegen ein grundpfandgesicherter Kredit als ETP-Geschäft zu beurteilen ist. Dabei hat die Bank insbesondere die Kriterien der Tragbarkeit, der Beleihung und der Amortisation zu berücksichtigen. Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Kompetenz für die Bewilligung von ETP-Geschäften zu regeln.
9.2 Reporting von ETP-Geschäften
2) Das für die Kreditpolitik zuständige Organ der Bank ist periodisch über die Entwicklung der ETP-Geschäfte zu orientieren. Die Bank hat dazu ein stufengerechtes und nachvollziehbares Reporting von ETP-Geschäften sicherzustellen. Dieses enthält nebst quantitativen Aspekten auch qualitative Elemente zur Risikobeurteilung und Begründungen bei massgeblichen Veränderungen. Das Reporting von ETP-Geschäften hat jedenfalls ETP-Geschäfte betreffend Tragbarkeit, ETP-Geschäfte betreffend Beleihungssätze und ETP-Geschäfte betreffend Amortisation gesondert auszuweisen. Die Bank kann innerhalb der verschiedenen Kategorien von ETP-Geschäften Risikoklassen bilden. In diesem Fall hat die Bank die massgeblichen Schwellenwerte in ihren internen Weisungen zu definieren.
Beilage (2. und 3. Begriff)
Beleihungssatz
Festgelegter Prozentsatz des Beleihungswertes eines Pfandes zur Bestimmung der zulässigen Kreditinanspruchnahme.
Beleihungswert
Der Wert eines Grundpfandes, welchen die Bank bei der Gewährung des grundpfandgesicherten Kredites als Basis für die Beleihung zugrunde legt.
Anhang 5
Aufgehoben
Anhang 6 Ziff. 12 Abs. 4 Bst. a
12. Grundsatz 8: Auslagerungen ins Ausland
4) Die Auslagerung der Vermögensverwaltung für nichtprofessionelle Kunden an Vermögensverwalter mit Sitz in einem Drittstaat ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Der Vermögensverwalter im Drittstaat muss für seine Tätigkeit in diesem Staat bewilligt oder registriert sein und einer Finanzaufsicht unterliegen, wobei eine der liechtensteinischen Regulierung der Vermögensverwaltungsgesellschaften entsprechende Aufsicht sowie eine Registrierung bei einer Behörde, verbunden mit dem Anschluss an eine behördlich bewilligte und beaufsichtigte Selbstregulierungsorganisation als zureichend angesehen wird.
Anhang 7.3 Ziff. 1.2 Bst. c Unterbst. dd
1.2 Information vor Vertragsschluss bzw. vor Dienstleistungserbringung
Banken und Wertpapierfirmen müssen nichtprofessionellen Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder vor Erbringung entsprechender Dienstleistungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, folgende Informationen übermitteln:
c) Informationen über die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie die damit verbundenen Risiken:
dd) Hinweis auf die Bewilligung der Bank oder Wertpapierfirma unter Einschluss von Bezeichnung und Adresse der die Bewilligung erteilenden Behörde;
Anhang 7.4 Abschnitt VI Abs. 1
VI. Aufbewahrung von Aufzeichnungen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben, auch im Falle des Ablaufs der Bewilligung, alle Dokumente, die die Rechte und Pflichten der am Dienstleistungsvertrag Beteiligten enthalten, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, alle anderen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Anhang 8 Abschnitt I Ziff. 2 und 3 sowie Abschnitt III
I. Beurteilungsverfahren
2. Verfahren
1) Die Meldung einer interessierten Person nach Art. 26a Abs. 1 des Bankengesetzes hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen nach Ziff. II Abs. 1 zu erfolgen.
2) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von maximal zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Ziff. II Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 3 mit.
3) Die FMA hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).
4) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.
5) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
a) in einem Drittstaat ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittstaats beaufsichtigt wird; oder
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach dem Bankengesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
6) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein Einspruch innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.
7) Die FMA macht eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich. Die FMA kann die Begründung auch ohne entsprechenden Antrag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
8) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
9) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an derselben Bank oder Wertpapierfirma mitgeteilt, so hat die FMA diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nichtdiskriminierender Weise zu behandeln.
3. Aufgehoben
III. Für das Beurteilungsverfahren erforderliche Informationen
Die FMA veröffentlicht eine Liste der für die Beurteilung durch die FMA erforderlichen Informationen. Der Informationsumfang hat der Art von interessierten Erwerbern und des beabsichtigten Erwerbs zu entsprechen.
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Wertpapierfirmen (Eigenmittelverordnung, ERV), LGBl. 2006 Nr. 280;
b) Verordnung vom 16. Oktober 2007 über die Abänderung der Eigenmittelverordnung, LGBl. 2007 Nr. 279;
c) Verordnung vom 21. Juni 2011 über die Abänderung der Eigenmittelverordnung, LGBl. 2011 Nr. 249;
d) Verordnung vom 5. Juli 2011 über die Abänderung der Eigenmittelverordnung, LGBl. 2011 Nr. 315;
e) Verordnung vom 29. Januar 2013 über die Abänderung der Eigenmittelverordnung, LGBl. 2013 Nr. 79;
f) Verordnung vom 2. Juli 2013 über die Abänderung der Eigenmittelverordnung, LGBl. 2013 Nr. 263.
III.
Übergangsbestimmungen
Die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Art. 460 Abs. 2 iVm Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 findet erstmals mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme des delegierten Rechtsaktes der Kommission nach Art. 462 der Verordnung Nr. (EU) 575/2013 Anwendung.
IV.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 am 1. Februar 2015 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU in Kraft.
3) Art. 38a Abs. 6 und 8 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in Kraft.
4) Art. 1 Abs. 3 tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausser Kraft.
5) Art. 21k Abs. 2 tritt am 1. Januar 2029 ausser Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef