210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 34 ausgegeben am 28. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812 (ASW), in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 1108k
Der Mieter kann die Mietzinserhöhung innert 14 Tagen seit Empfang der Mitteilung beim Gericht als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.
§ 1173a Art. 71 Abs. 1
1) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 64/2014 und 113/2014