172.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 38 ausgegeben am 28. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3a Satz 2
3a) ... Die Eingabe der Klageschriften hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. ...
Art. 63 Abs. 4
4) Zwecks eines Vergleichsversuchs können die Akten dem zuständigen Ortsvorsteher vorübergehend abgetreten werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 64/2014 und 113/2014