946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 54 ausgegeben am 18. Februar 2015
Verordnung
vom 12. Februar 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP), 13. Dezember 2013 (2013/760/GASP) und 12. Dezember 2014 (2014/901/GASP) verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP), 13. Dezember 2013 (2013/760/GASP) und 12. Dezember 2014 (2014/901/GASP) verordnet die Regierung:
Art. 5a
Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 3a an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 3a Ziff. 1 bis 8, die:
a) von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiterflug verwendet werden;
b) von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.
4) Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann die Regierung für Erzeugnisse nach Anhang 3a Ziff. 1 bis 8 Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 16
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) der Regierung Syriens;
b) von in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
c) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
d) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Bst. b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
Anhang 3a
Es wird folgender Anhang 3a hinzugefügt:
Anhang 3a
(Art. 5a)
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
Ziff.
Zolltarifnummer
Beschreibung
1
2710 12 11
2710 19 11
Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):
- leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle);
- anderer Flugturbinenkraftstoff als Kerosin (mittelschwere Öle).
2
2710 19 11
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis / Kerosin (mittelschwere Öle).
3
2710 20 10
Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT).
4
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Antioxidationsmittel
Antioxidationsmittel, die in Kraftstoffzusätzen für Schmieröle verwendet werden:
- Erdöl enthaltend;
- andere Antioxidationsmittel;
Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
5
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Antistatika-Kraftstoffzusätze
Antistatika-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Antistatika-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
6
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
7
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Biozid-Kraftstoffzusätze
Biozid-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Biozid-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
8
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung
Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:
- Erdöle enthaltend;
- andere;
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
9
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
10
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mauro Pedrazzini

Regierungsrat