vom 10. März 2015
Aufgrund von Art. 11 Abs. 7 und Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24a Abs. 1a, 3 und 3a
1a) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn:
a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht;
b) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorgfaltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Erstellung des Geschäftsprofils verfügen;
c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und - einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person - umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt;
d) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt.
3) Die FMA kann dem Sorgfaltspflichtigen verbieten, die risikoadäquate Überwachung, die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils auszulagern oder eine solche Auslagerung fortzuführen, wenn der Outsourcing-Dienstleister die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a nicht oder nicht mehr erfüllt.
3a) Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes dürfen nicht in Risikoländer im Sinne des Art. 23a ausgelagert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.