Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 17 Abs. 3 EPÜ erhält folgende Fassung:
"3) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."
2. Regel 36 Abs. 4 EPÜ erhält folgende Fassung:
"4) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."
3. Regel 38 EPÜ erhält folgende Fassung:
"1) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.
2) Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.
3) Die in Abs. 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Abs. 3 zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft."
4. Regel 39 EPÜ erhält folgende Fassung:
"1) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
2) Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benennung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
3) Unbeschadet der Regel 37 Abs. 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet."
5. Regel 49 Abs. 3 und 10 EPÜ erhält folgende Fassung:
"3) Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzureichen. Vorbehaltlich des Abs. 9 und der Regel 46 Abs. 2 h) ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).
10) Grössen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzugeben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die internationalen Standards entsprechenden Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind."
6. Regel 51 Abs. 1 EPÜ erhält folgende Fassung:
"1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden."
7. Regel 57 Bst. j EPÜ erhält folgende Fassung:
"j) die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht."
8. Betrifft nur den Englischen Text.
9. Regel 71 Abs. 3, 5, 7 und 10 EPÜ erhält folgende Fassung:
"3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.
5) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Abs. 4 beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen und, soweit die Patentansprüche geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. Reicht der Anmelder solche Änderungen ein, so gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie nach Abs. 6 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet.
7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
10) Die Mitteilung nach Abs. 3 enthält einen Hinweis auf die Website des Europäischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der Vertragsstaaten nach Art. 65 Abs. 1 veröffentlicht werden."
10. Regel 71 Abs. 8 EPÜ erhält folgende Fassung:
"8) Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Abs. 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet."
11. Betrifft nur den Englischen Text.
12. Regel 82 Abs. 2 EPÜ erhält folgende Fassung:
"2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Diese Aufforderung enthält einen Hinweis auf die Website des Europäischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der Vertragsstaaten nach Art. 65 Abs. 1 veröffentlicht werden."
13. Regel 92 Abs. 1 EPÜ erhält folgende Fassung:
"1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Abs. 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden."
14. Regel 95 Abs. 3 EPÜ erhält folgende Fassung:
"3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Abs. 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Abs. 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent. Die Aufforderung enthält einen Hinweis auf die Website des Europäischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der Vertragsstaaten nach Art. 65 Abs. 1 veröffentlicht werden."
15. Die Überschrift der Regel 153 EPÜ erhält folgende Fassung:
Zeugnisverweigerungsrecht"
16. Betrifft nur den Französischen Text.
17. Betrifft nur den Englischen Text.
18. Regel 159 Abs. 1 Bst. d EPÜ erhält folgende Fassung:
"d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Abs. 1 früher abläuft;"
19. Regel 160 EPÜ erhält folgende Fassung:
"1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
2) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Abs. 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
20. Regel 163 Abs. 2 EPÜ erhält folgende Fassung:
"2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Abs. 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Abs. 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Abs. 2 ist anzuwenden."