Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 16. Oktober 2013
Inkrafttreten: 1. November 2014
Regel 164
Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen
1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so:
a) erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 beziehen;
b) teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der ergänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll; und
c) erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.
2) Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet und ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in den Anmeldungsunterlagen, die der Prüfung zugrunde zu legen sind, eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 beansprucht wird, zu der das Europäische Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde keine Recherche durchgeführt hat, so:
a) teilt die Prüfungsabteilung dem Anmelder mit, dass für solche Erfindungen, für die innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Recherchengebühr entrichtet wird, eine Recherche durchgeführt wird;
b) übermittelt sie die Ergebnisse einer nach Bst. a durchgeführten Recherche zusammen mit:
- einer Mitteilung nach Art. 94 Abs. 3 und Regel 71 Abs. 1 und 2, in der dem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern, oder
- einer Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3;
und
c) fordert sie gegebenenfalls den Anmelder in der Mitteilung nach Bst. b auf, die Anmeldung auf eine Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 zu beschränken, für die ein Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde erstellt wurde oder für die eine Recherche nach dem Verfahren gemäss Bst. a durchgeführt wurde.
3) Im Verfahren nach Abs. 2 a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden.
4) Die Regeln 62 und 70 Abs. 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von Recherchen, die nach Abs. 2 durchgeführt wurden.
5) Eine nach Abs. 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Abs. 1 b) oder Abs. 2 a) nicht gerechtfertigt war.
2. Regel 135 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Art. 121 Abs. 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Abs. 1, Regel 16 Abs. 1 a), Regel 31 Abs. 2, Regel 36 Abs. 2, Regel 40 Abs. 3, Regel 51 Abs. 2 - 5, Regel 52 Abs. 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Abs. 2 und Regel 164 Abs. 1 und 2.
Art. 3
1) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach Art. 153 (7) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.
2) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (2) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die die erste Mitteilung nach Art. 94 (3) EPÜ und Regel 71 (1) und (2) EPÜ bzw. gegebenenfalls Regel 71 (3) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.