0.232.142.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 89 ausgegeben am 18. März 2015
Kundmachung
vom 27. Januar 2015
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Abänderungen der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2007 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung der Regel 53 der Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 27. Juni 2012
Inkrafttreten: 1. April 2013
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 53 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Wird eine angeforderte Übersetzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent. Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird hiervon unterrichtet.
Art. 2
1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft.
2) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 53 EPÜ gilt für europäische und Euro-PCT-Anmeldungen sowie europäische Patente, für die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift noch keine Aufforderung nach Regel 53 (3) EPÜ ergangen ist.
Anhang 2
Änderung der Regeln 36, 38 und 135 der
Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 16. Oktober 2013
Inkrafttreten: 1. April 2014
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.
In Regel 38 wird der folgende Abs. 4 angefügt:
4) Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.
Regel 135 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Art. 121 Abs. 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Abs. 1, Regel 16 Abs. 1 a), Regel 31 Abs. 2, Regel 36 Abs. 2, Regel 40 Abs. 3, Regel 51 Abs. 2 - 5, Regel 52 Abs. 2 und 3, den Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64 und Regel 112 Abs. 2.
Art. 2
1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft.
2) Er gilt für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.
Anhang 3
Änderung der Regeln 164 und 135 der Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 16. Oktober 2013
Inkrafttreten: 1. November 2014
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 164 erhält folgende Fassung:
Regel 164
Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen
1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so:
a) erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 beziehen;
b) teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der ergänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll; und
c) erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.
2) Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet und ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in den Anmeldungsunterlagen, die der Prüfung zugrunde zu legen sind, eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 beansprucht wird, zu der das Europäische Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde keine Recherche durchgeführt hat, so:
a) teilt die Prüfungsabteilung dem Anmelder mit, dass für solche Erfindungen, für die innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Recherchengebühr entrichtet wird, eine Recherche durchgeführt wird;
b) übermittelt sie die Ergebnisse einer nach Bst. a durchgeführten Recherche zusammen mit:
- einer Mitteilung nach Art. 94 Abs. 3 und Regel 71 Abs. 1 und 2, in der dem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern, oder
- einer Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3;
und
c) fordert sie gegebenenfalls den Anmelder in der Mitteilung nach Bst. b auf, die Anmeldung auf eine Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 zu beschränken, für die ein Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde erstellt wurde oder für die eine Recherche nach dem Verfahren gemäss Bst. a durchgeführt wurde.
3) Im Verfahren nach Abs. 2 a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden.
4) Die Regeln 62 und 70 Abs. 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von Recherchen, die nach Abs. 2 durchgeführt wurden.
5) Eine nach Abs. 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Abs. 1 b) oder Abs. 2 a) nicht gerechtfertigt war.
2. Regel 135 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Art. 121 Abs. 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Abs. 1, Regel 16 Abs. 1 a), Regel 31 Abs. 2, Regel 36 Abs. 2, Regel 40 Abs. 3, Regel 51 Abs. 2 - 5, Regel 52 Abs. 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Abs. 2 und Regel 164 Abs. 1 und 2.
Art. 2
Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 164 und 135 EPÜ treten am 1. November 2014 in Kraft.
Art. 3
1) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach Art. 153 (7) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.
2) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (2) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die die erste Mitteilung nach Art. 94 (3) EPÜ und Regel 71 (1) und (2) EPÜ bzw. gegebenenfalls Regel 71 (3) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.
Anhang 4
Änderung der Regel 6 der Ausführungsordnung und Art. 14 der Gebührenordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 13. Dezember 2013
Inkrafttreten: 1. April 2014
Art. 1
Regel 6 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
Regel 6
Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung
1) Eine Übersetzung nach Art. 14 Abs. 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.
2) Eine Übersetzung nach Art. 14 Abs. 4 ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Art. 105a. Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.
3) Reicht eine in Art. 14 Abs. 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Massgabe der Gebührenordnung ermässigt.
4) Die in Abs. 3 genannte Ermässigung gilt für
a) kleine und mittlere Unternehmen;
b) natürliche Personen; oder
c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
5) Für die Zwecke des Abs. 4 a) findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der Fassung Anwendung, in der sie im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, veröffentlicht wurde.
6) Ein Anmelder, der die in Abs. 3 genannte Gebührenermässigung in Anspruch nehmen möchte, muss erklären, dass er eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne von Abs. 4 ist. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, so kann das Amt Nachweise verlangen.
7) Im Falle mehrerer Anmelder muss jeder Anmelder eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne von Abs. 4 sein.
Art. 2
Art. 14 Abs. 1 der Gebührenordnung1 erhält folgende Fassung:
1) Die in Regel 6 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehene Ermässigung beträgt 30 % der Anmeldegebühr bzw. der Prüfungsgebühr.
Art. 3
Die in Art. 1 und Art. 2 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. April 2014 in Kraft.
Art. 4
1) Regel 6 EPÜ und Art. 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Art. 1 und Art. 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die europäische Phase eintreten.
2) Regel 6 EPÜ und Art. 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Art. 1 und Art. 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für Einsprüche und Beschwerden, die ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, sowie für Überprüfungsanträge und Anträge auf Beschränkung oder Widerruf, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.
Anhang 5
Änderung der Regel 103 der Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 13. Dezember 2013
Inkrafttreten: 1. April 2014
Art. 1
Regel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
Regel 103
Rückzahlung der Beschwerdegebühr
1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn:
a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht; oder
b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.
2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 Bst. b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt:
a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, mindestens vier Wochen vor diesem Termin;
b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einem Bescheid zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist;
c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.
3) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung.
Art. 2
1) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ tritt am 1. April 2014 in Kraft.
2) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwerden, die beim Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind, und für Beschwerden, die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden.

1   Ist im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht.