951.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 114 ausgegeben am 23. April 2015
Gesetz
vom 4. März 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 1 und 2
1) Für das Verfahren zur Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 5 Abs. 7, Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 11 gelten die Art. 8 bis 10 entsprechend, insbesondere in Bezug auf:
a) inländische oder grenzüberschreitende Spaltungen von OGAW, Teilfonds oder Anteilsklassen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen, die OGAW werden sollen;
b) den Wechsel der Verwaltungsgesellschaft;
c) den Wechsel der Verwahrstelle;
d) den Wechsel einer selbstverwalteten in eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft sowie im umgekehrten Fall der Umwandlung einer fremdverwalteten in eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft;
e) die Umwandlung eines Teilfonds aus einer Umbrella-Struktur in einen selbständigen OGAW oder die Umwandlung eines selbständigen OGAW in einen Teilfonds einer Umbrella-Struktur;
f) inländische oder grenzüberschreitende Rechtsformwechsel und Sitzverlegungen von OGAW.
2) Die Änderungen nach Abs. 1 sind nach der Genehmigung durch die FMA durch die Verwaltungsgesellschaft zu veröffentlichen. Sie werden zu Beginn des 20. Tages nach der Veröffentlichung wirksam.
Art. 49 Bst. d bis k
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 9/2015