Art. 11 Abs. 1 und 2
1) Für das Verfahren zur Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 5 Abs. 7, Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 11 gelten die Art. 8 bis 10 entsprechend, insbesondere in Bezug auf:
a) inländische oder grenzüberschreitende Spaltungen von OGAW, Teilfonds oder Anteilsklassen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen, die OGAW werden sollen;
b) den Wechsel der Verwaltungsgesellschaft;
c) den Wechsel der Verwahrstelle;
d) den Wechsel einer selbstverwalteten in eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft sowie im umgekehrten Fall der Umwandlung einer fremdverwalteten in eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft;
e) die Umwandlung eines Teilfonds aus einer Umbrella-Struktur in einen selbständigen OGAW oder die Umwandlung eines selbständigen OGAW in einen Teilfonds einer Umbrella-Struktur;
f) inländische oder grenzüberschreitende Rechtsformwechsel und Sitzverlegungen von OGAW.
2) Die Änderungen nach Abs. 1 sind nach der Genehmigung durch die FMA durch die Verwaltungsgesellschaft zu veröffentlichen. Sie werden zu Beginn des 20. Tages nach der Veröffentlichung wirksam.