741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 155 ausgegeben am 11. Juni 2015
Verordnung
vom 9. Juni 2015
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a Sachüberschrift und Abs. 4
Verweisungen
4) Wird in dieser Verordnung auf ECE-Reglemente verwiesen, so findet Art. 3 Abs. 5 und 6 VTS Anwendung.
Art. 2 Abs. 2a und 2b
2a) Fahrunfähigkeit gilt überdies als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a) Tetrahydrocannabinol (Cannabis): mindestens 1,5 µg/L;
b) freies Morphin (Heroin/Morphin): mindestens 15 µg/L;
c) Kokain: mindestens 15 µg/L;
d) Amphetamin (Amphetamin): mindestens 15 µg/L;
e) Methamphetamin: mindestens 15 µg/L;
f) MDEA (Methylendioxyethylamphetamin): mindestens 15 µg/L; oder
g) MDMA (Methylendioxymethamphetamin): mindestens 15 µg/L.
2b) Die Regierung erlässt Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Abs. 2 und 2a.
Art. 4 Abs. 3
3) Bei Kindern unter 14 Jahren, die kleiner als 1.50 m sind, müssen während der Fahrt in Fahrzeugen nach Abs. 1 für die körperlichen Merkmale des Kindes geeignete, den Zulassungsvorschriften nach Anhang 3 entsprechende integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhaltevorrichtungen (z.B. Kindersitz) verwendet werden.
Art. 69 Abs. 3
3) Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen. Auch der Führer des gestossenen Wagens benötigt den Führerausweis; der Führer des stossenden Fahrzeugs muss mit ihm in Sichtverbindung stehen.
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
Zulassungsvorschriften für Kinderrückhalteeinrichtungen
(Art. 4 Abs. 3)
1) Kinderrückhalteeinrichtungen sind zugelassen, wenn diese den folgenden Vorschriften oder deren späteren Anpassungen entsprechen:
a) dem ECE-Reglement Nr. 44 oder der Richtlinie 77/541/EWG. Diese Kinderrückhalteeinrichtungen werden in fünf Gewichtsgruppen eingeteilt:
1. Gruppe 0 für Kinder mit einem Gewicht unter 10 kg;
2. Gruppe 0 + für Kinder mit einem Gewicht unter 13 kg;
3. Gruppe I für Kinder mit einem Gewicht zwischen 9 kg und 18 kg;
4. Gruppe II für Kinder mit einem Gewicht zwischen 15 kg und 25 kg;
5. Gruppe III für Kinder mit einem Gewicht zwischen 22 kg und 36 kg;
b) dem ECE-Reglement Nr. 129: Verwendung gemäss Angaben des Herstellers zu Grössenbereich und Höchstgewicht des Kindes.
2) Die Kinderrückhalteeinrichtung ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef