172.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 161 ausgegeben am 25. Juni 2015
Gesetz
vom 7. Mai 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. f
1) Der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofs oder eine sonstige Amtsperson ist von der Ausübung einer Amtshandlung in einer Verwaltungssache bei sonstiger Nichtigkeit (Art. 106) ausgeschlossen:
f) in Sachen einer Partei, bei der sie sich um eine Stelle beworben hat oder von der sie ein aktuelles Stellenangebot erhalten oder angenommen hat.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2015 über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 87/2014 und 25/2015